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Aktuelles

Oberbürgermeister erlässt Allgemeinverfügung zum Kobermännchenfest

Allgemeinverfügung der Stadt Sangerhausen zur Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Innenstadtbereich

Die Stadt Sangerhausen gibt folgende Allgemeinverfügung bekannt:

Am Sonntag, dem 02. September 2018, dürfen im Stadtzentrum, begrenzt auf Kylische Straße, Friedrich-Schmidt-Straße, Göpenstraße, Bahnhofstraße, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße, Kaltenborner Weg und Kornmarkt alle Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Ladenöffnungszeitengesetz Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 (GVBl. LSA 2006, S. 528 in der z. Z. gültigen Fassung) in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

  1. Der § 9 LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der z. Z. gültigen Fassung, das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der z. Z. gültigen Fassung und das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1288) in der z. Z. gültigen Fassung sind zu beachten.
  2. Für diese Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
  3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Begründung: 

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LÖffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Gem. § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes darf die Öffnung fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11.00 bis 20.00 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.  

Der besondere Anlass ist mit dem „Kobermännchenfest“ gegeben. Es handelt sich hier um eine 3 tägige Traditionsveranstaltung, die seit 22 Jahren immer am 1. Wochenende im September in der historischen Innenstadt stattfindet. Erfahrungsgemäß wird das Stadtfest von ca. 15 000 Gästen aus Sangerhausen und der näheren Umgebung besucht. Auch viele ehemalige Sangerhäuser nutzen das Festwochenende für einen Besuch in der ‚alten‘ Heimat. Auf mehreren Bühnen wird den Gästen ein abwechslungsreiches Programm geboten. Straßenaktionen, Händler, Schausteller, Künstler, Vereine und vielfältige gastronomische Dienstleistungen beleben die Straßen und Plätze.  

Um dem Versorgungsbedürfnis der Veranstaltungsbesucher Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Einzelhandel die Möglichkeit zu geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen, ist die Öffnung der ansässigen Verkaufsstellen vorgesehen. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes wurden dabei berücksichtigt. 

Abschließend kommt die Stadt Sangerhausen zu dem Ergebnis, dass die Ladenöffnung als bloßer Annex zu der anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Nicht die geplante Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte zieht den Besucherstrom in die Innenstadt, sondern das Stadtfest. Das machen auch die Veranstaltungszeiten am Sonntag, von 11.00 bis 22.00 Uhr, deutlich. Diese gehen weit über die geplanten Ladenöffnungszeiten hinaus.  

Die Anordnung der sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der z.Z. gültigen Fassung. Sie kann angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. Das besondere öffentliche Interesse ist gegeben, denn durch die Veranstaltung ist mit einem besonders hohen Besucherandrang zu rechnen. Diesen Besuchern muss die Möglichkeit gegeben werden, sich neben der gastronomischen Versorgung auch mit Waren des Ge- und Verbrauchs über die Ladenöffnungszeiten hinaus auszustatten. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll sichergestellt werden, dass die Verkaufsstellen geöffnet werden können. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte die Einlegung eines Widerspruchs zur Folge, dass die Ausnahmebewilligung bis zum Entscheid über den Widerspruch nicht in Kraft tritt und somit der eigentliche Zweck der Regelung nicht mehr zum Tragen kommt. Das Interesse der zahlreichen Besucher sowie der Verkaufsstelleninhaber an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich gegenüber dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse gegeben. 

Rechtsbehelfsbelehrung: 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Sangerhausen, 06526 Sangerhausen, Markt 7a, einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landkreis Mansfeld Südharz, 06526 Sangerhausen, Rudolf-Breitscheid-Straße 20/22, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.  

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. 

gez. Sven Strauß 

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