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Aktuelles

Allgemeinverfügung der Stadt Sangerhausen zur Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Innenstadtbereich

Die Stadt Sangerhausen gibt folgende Allgemeinverfügung bekannt:

Am Sonntag, dem 09. Dezember 2018, dürfen im Stadtzentrum, begrenzt auf Kylische Straße, Göpenstraße, Bahnhofstraße, Kaltenborner Weg, Rudolf-Breitscheid-Straße, Alte Magdeburger Straße, Kornmarkt, Markt und Friedrich-Schmidt-Straße, alle Verkaufsstellen, im Sinne des § 2 Ladenöffnungszeitengesetz Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA vom 22. November 2006 (GVBl. LSA 2006, S. 528) in der z. Z. gültigen Fassung, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Am 08. Dezember 2018 dürfen, als unmittelbar einer Sonntagsöffnung vorhergehendem Samstag, im zuvor beschriebenen Gebiet alle Verkaufsstellen bis 22.00 Uhr geöffnet sein.

  1. Der § 9 LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der z. Z. gültigen Fassung, das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der z. Z. gültigen Fassung und das Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der z. Z. gültigen Fassung sind zu beachten.
  2. Für diese Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
  3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Begründung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LÖffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Gem. § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes darf die Öffnung fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11.00 bis 20.00 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Nach § 7 Abs. 3 LÖffZeitG LSA kann die Erlaubnis auf den jeweils unmittelbar vorhergehenden Samstag von 0 bis 24 Uhr erstreckt werden. Zuständig für die Erlaubnis der zusätzlichen Ladenöffnungszeiten ist die Gemeinde, in diesem Fall die Stadt Sangerhausen.

Der besondere Anlass ist mit der Veranstaltung „Advent in den Rosenhöfen“ gegeben. Es handelt sich hier um eine Traditionsveranstaltung die bereits seit 7 Jahren ein fester Bestandteil der Innenstadt von Sangerhausen in der Vorweihnachtszeit ist.

Neben einem abwechslungsreichen weihnachtlichen Programm mit Live-Musik, vielfältigen gastronomischen Dienstleistungen, zahlreichen Events und Aktionen wird, in diesem Jahr erstmalig, ein nostalgischer Jahrmarkt stattfinden. Die Händler der Innenstadt tragen zur Unterstützung der Veranstaltung bei und öffnen Ihre weihnachtlich geschmückten Höfe.

Von der möglichen Erstreckung der Erlaubnis auf den unmittelbar vorhergehenden Samstag wird am 08. Dezember 2018 Gebrauch gemacht. Grund hierfür ist, dass die Veranstaltung bereits am Samstag beginnt und bis 22.00 Uhr durchgeführt wird.

Wie die Jahre zuvor belegen, ist immer mit einem großen Besucherandrang zu rechnen. Um dem Versorgungsbedürfnis der Veranstaltungsbesucher Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Einzelhandel die Möglichkeit zu geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen,

ist die Öffnung der ansässigen Verkaufsstellen vorgesehen. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes wurden berücksichtigt.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wurde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der z.Z. gültigen Fassung angeordnet. Das besondere öffentliche Interesse ist gegeben, da durch die Veranstaltungen mit einem besonders hohen Besucherandrang zu rechnen ist. Den Besuchern muss die Möglichkeit gegeben werden, sich neben der gastronomischen Versorgung auch mit Geschenken und Waren des Ge- und Verbrauchs über die Ladenöffnungszeiten hinaus auszustatten. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll sichergestellt werden, dass die Verkaufsstellen geöffnet werden können. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte die Einlegung eines Widerspruchs zur Folge, dass die Ausnahmebewilligung bis zum Entscheid über den Widerspruch nicht in Kraft tritt und somit der eigentliche Zweck der Regelung nicht mehr zum Tragen kommt. Das Interesse der zahlreichen Besucher sowie der Verkaufsstelleninhaber an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich gegenüber dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Sangerhausen, 06526 Sangerhausen, Markt 7a, einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landkreis Mansfeld Südharz, 06526 Sangerhausen, Rudolf-Breitscheid-Straße 20/22, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Sangerhausen, 12.11.2018                                                               

 

gez. Sven Strauß                                                                            

Oberbürgermeister

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