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Aktuelles

Allgemeinverfügung der Stadt Sangerhausen zur Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Innenstadtbereich

Die Stadt Sangerhausen gibt folgende Allgemeinverfügung bekannt:

 

  1. Am Sonntag, dem 01. September 2019, dürfen im Stadtzentrum, begrenzt auf Kylische Straße, Friedrich-Schmidt-Straße, Kornmarkt, Göpenstraße, Bahnhofstraße, Dr.-Wilhelm-Külz-Straße und Kaltenborner Weg alle Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Ladenöffnungszeitengesetz Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 (GVBl. LSA 2006, S. 528 in der z. Z. gültigen Fassung) in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
  2. Der § 9 LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der z. Z. gültigen Fassung, das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der z. Z. gültigen Fassung und das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1288) in der z. Z. gültigen Fassung sind zu beachten.
  3. Für diese Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
  4. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Sangerhausen in Kraft.    Die Stadt Sangerhausen kommt zu dem Ergebnis, dass der Ladenöffnung eine geringe prägende Wirkung beigemessen wird, da sie nach Gesamtbetrachtung als bloßer Annex zu der anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Nicht die geplante Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte zieht den Besucherstrom in die Innenstadt, sondern das Stadtfest. Das machen auch die Veranstaltungszeiten am Sonntag, von 11.00 bis 21.00 Uhr, deutlich. Diese gehen weit über die geplanten Ladenöffnungszeiten hinaus. In Abstimmung mit dem Gewerbe - Verein Sangerhausen e. V. wird daher der 1. September 2019, anlässlich des Kobermännchenfestes, als verkaufsoffener Sonntag von 13.00 bis 18.00 Uhr freigegeben. Der örtliche Bezug ist mit der Eingrenzung des Innenstadtbereiches auf die unter Nr. 1 genannten Straßen gegeben. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes wurden berücksichtigt. Die Anordnung der sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der z. Z. gültigen Fassung. Sie kann angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll sichergestellt werden, dass die Verkaufsstellen geöffnet werden können. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte die Einlegung eines Widerspruchs zur Folge, dass die Ausnahmebewilligung bis zum Entscheid über den Widerspruch nicht in Kraft tritt und somit der eigentliche Zweck der Regelung nicht mehr zum Tragen kommt. Das Interesse der zahlreichen Besucher sowie der Verkaufsstelleninhaber an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich gegenüber dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse gegeben.
  5. Rechtsbehelfsbelehrung:  
  6. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Sangerhausen, 06526 Sangerhausen, Markt 7a, einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der zuständigen Widerspruchsbehörde, dem Landkreis Mansfeld Südharz, 06526 Sangerhausen, Rudolf-Breitscheid-Straße 20/22, eingelegt wird.
  7.  Dieses Stadtfest zieht einen beträchtlichen Besucherstrom an. Erfahrungsgemäß werden ca.  15.000 Besucher aus Sangerhausen und der näheren Umgebung erwartet. Auch viele ehemalige Sangerhäuser nutzen das Festwochenende für einen Besuch in der ‚alten‘ Heimat. Der Besuch des Kobermännchenfestes steht eindeutig im Vordergrund. Die Zahl der Veranstaltungsbesucher übersteigt die Zahl der Besucher, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen bei weitem. Entsprechend unserer Erfahrungen aus den letzten Jahren, ist an Tagen ohne Anlassveranstaltung mit höchstens 500 Besuchern in der Innenstadt zu rechnen.
  8. Der besondere Anlass, der für eine Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen verlangt wird, ist mit dem „Kobermännchenfest“ gegeben. Das Kobermännchenfest ist eine 3 tägige Traditionsveranstaltung, die seit 23 Jahren in der historischen Innenstadt von Sangerhausen stattfindet. Auf mehreren Bühnen wird den Besuchern ein abwechslungsreiches Programm geboten. Straßenaktionen, Händler, Schausteller, Künstler, Straße der Vereine und vielfältige gastronomische Dienstleistungen beleben die Straßen und Plätze. Die Marktfestsetzung umfasst ca. 80 Marktstände. Um dem Versorgungsbedürfnis der Veranstaltungsbesucher Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Einzelhandel die Möglichkeit zu geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen, ist die Öffnung der ansässigen Verkaufsstellen vorgesehen.
  9. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LÖffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Gem. § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes darf die Öffnung fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11.00 bis 20.00 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
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