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Aktuelles

Allgemeinverfügung des Landesverwaltungsamtes

Erlaubnis zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Land Sachsen-Anhalt

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt — LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 erlaube ich angesichts der Ausbreitung von SARS-CoV-2 und der daraus resultierenden Notwendigkeit, größere Menschenansammlungen zu vermeiden, zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung eine zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen im Land Sachsen-Anhalt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Erlaubnis betrifft folgende Ladengeschäfte und ähnliche Einrichtungen: Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Poststellen, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen und Waschsalons. In Einkaufszentren und Kaufhäusern ist eine Öffnung nur für die vorgenannten Bereiche erlaubt. Bei Ladengeschäften, die ein Mischsortiment führen, ist eine Öffnung nur zulässig, soweit das nach Absatz 3 zugelassene Sortiment einen nicht nur unerheblichen Anteil am Gesamtsortiment umfasst.

§ 9 LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes in jeweils gültiger Fassung sind zu beachten. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird wegen Unaufschiebbarkeit angeordnet. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 12. Juli 2020 außer Kraft. Ich behalte mir den Widerruf dieser Allgemeinverfügung für den Fall vor, dass sich wesentliche Sachentscheidungsvoraussetzungen ändern sollten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat, entweder das Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale), oder das Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg. Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Land Sachsen-Anhalt ist das Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle (Saale), zuständig.

gez. Pleye
Präsident

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