Aktuelles

Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt 

(Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV- Stand 24.03.2020)

 

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. J S. 1045), zuletzt geändert durch 

Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), wird verordnet: 

  • § 1 

Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen

Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zwei Personen dürfen nicht stattfinden. 

(2) Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 

oder der Daseinsfür- und -versorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, 

der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich- 

rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte und Kreistage. 

(3) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind folgende Zusammenkünfte und Ansammlungen: 

1. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen anlässlich der nach dieser Verordnung zugelassenen Tätigkeiten, insbesondere soweit die Teilnehmenden 

aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar Zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß 

zumindest kurzfristig Zusammenkommen müssen (z. B. ÖPNV). 

2. Hochzeiten, bei diesen dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen 

sowie 

3. Trauerfeiern; teilnehmen dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche 

Personal des Bestattungsunternehmens. 

(4) Bei den nach Absatz 2 und 3 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünften hat der Veranstalter oder die Veranstalterin Folgendes 

sicherzustellen: 

1. zwischen den Teilnehmenden wird ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und 

2. die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige 

Anschrift und Telefonnummer; die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung 

aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen, 

3. Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind auszuschließen; 

4. Abfrage der Teilnehmenden, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehrern standen oder 

Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen sind auszuschließen, soweit sie eine der Fragen mit ja beantworten: 

5. aktive und geeignete Information der Teilnehmenden über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten-und Nies-Etikette. 

(5) Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen, oder Aufzüge unter freiem Himmel können nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die zuständige Versammlungsbehörde unter Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamtes zugelassen werden. Dabei können über die in Absatz 4 Nm. 1 bis 5 hinausgehende Aullagen verfügt werden. 

  • § 2 

Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen 

(1) Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 15 des 

Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746). der folgenden Arten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: 

1. Tanzlustbarkeiten (wie z. B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs: 

hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht 

ausgeschlossen werden können), 

2. Messen, Ausstellungen, 

3. Spezialmärkte und Jahrmärkte, 

4. Volksfeste, 

5. Spielhallen, 

6. Spielbanken, 

7. Wettannahmestellen. 

Auf die Regelung des § 5 Abs. 2 wird hingewiesen. 

(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfennichtfürden 

Publikumsverkehr geöffnet werden. 

(3) Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen 

nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: 

1. Theater (einschließlich Musiktheater), 

2. Filmtheater (Kinos), 

3. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte, 

4. Museen und Gedenkstätten, 

5. Ausstellungshäuser, 

6. Angebote in Soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern, 

7. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, 

8. öffentliche Bibliotheken, 

9. Planetarien und Sternwarten, 

10. Tierparks-, Zoologische und Botanische Gärten und ähnliche Freizeitangebote, 

11. Spielplätze, Freizeitparks, 

12. Angebote in Lileraturhäusern, 

13. Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sogenannte Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder, 

14. Saunas. Dampfbäder, Solarien und Sonnenstudios, 

15. Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssport, Indoor-Spielplätze, 

16. Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte, 

17. Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt, 

18. Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen (z. B. Hochschulen. Volkshochschulen. Fahr- und Flugschulen, 

Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke, Musikschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten. Yoga-, Emährungs- sowie andere Präventionskurse, 

Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger). Digitale Kommunikations- und Lernformen sind weiter nutzbar. 

(4) Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Artikel 57 des 

Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. 

Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.

 

§ 3 

Beherbungsbetriebe und Tourismus

(1) Den Betreibern von Beherbergungsstätten, wie z. B. Hotels, Hostels, Jugendherbergen. Familienferienstätten, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen. 

Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Ferienzimmern 

sowie von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten (homesharing) und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. 

(2) Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt sind untersagt. Dies gilt auch für 

Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken 

oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren 

Maßnahmen der medizinischen Versorgung, 

Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. Untersagt 

werden ferner Reisebusreisen. 

  • § 4 

Gaststätten 

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des 

Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVB1. LSA 

S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 

vom 8. Dezember 2016 (GVB1. LSA S. 360), sind für den 

Publikumsverkehr zu schließen. 

(2) Ausgenommen sind die Belieferung, die Mitnahme 

und der Außer-Haus-Verkauf. Hierbei ist sicherzustellen, 

dass 

1. ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen 

Personen eingehalten wird und 

2. im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufszentren 

kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 

50 Metern zum Abgabeort stattfindet. 

(3) Bei gastronomischen Angeboten in Beherbergungsbetrieben 

ist auch die Lieferung im Zimmerservice zulässig. 

  • § 5 

Ladengeschäfte, Dienstleistungen der Körperpflege 

(1) Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften 

jeder Art. 

(2) Von der Schließungsverfügung nach Absatz 1 ausgenommen 

sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, 

Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, 

Optiker, Hörgeräteakustiker, Poststellen, Tierbedarf, 

Fahrradläden, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel, 

Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen, Buchhandel, 

Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Wochenmärkte, der 

Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen, 

Waschsalons, der Online-Handel und Abhol- und 

Lieferdienste. 

(3) Die Öffnung von Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege, 

wie Frisöre und Barbiere, nichtmedizinische 

Massagepraxen. Nagel-, Kosmetik-, Piercing- und Tattoostudios 

und ähnlicher Unternehmen wird untersagt. Medizinisch 

notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich. 

(4) Bei Ladengeschäften, die ein Mischsortiment führen, 

ist eine Öffnung zulässig, soweit das nach Absatz 2 zugelassene 

Sortiment einen nicht nur unerheblichen Anteil 

am Gesamtsortiment umfasst. 

(5) Die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte 

können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere 

für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige 

Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher 

Sicht vertretbar ist. 

(6) Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern 

ist nur für die in Absatz 2 genannten Ausnahmen sowie 

deren gastronomische Einrichtungen für die Belieferung, 

Mitnahme und Außer-Haus-Verkauf unter den Voraussetzungen 

des § 4 Abs. 2 erlaubt. 

(7) Der Betrieb der von der Ausnahmeregelung betroffenen 

Einrichtungen erfolgt unter strengen Auflagen zur 

Hygiene, um die Reduzierung von Kontakten sowie den 

Schutz des Personals vor Infektionen sicherzustellen 

durch: 

1. Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 

1,5 Metern Abstand zu anderen Personen, 

2. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die 

insbesondere bei großen Supermärkten sowie Bau- und 

Gartenmärkten sicherstellen, dass sich je 10 Quadratmeter 

Verkaufsfläche nur ein Kunde im Geschäft aufhält, 

3. ein verstärktes Reinigungs-und Desinfektionsregime, zu 

dem unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten in 

der Einrichtung ein Konzept zu erstellen ist, welches 

die aktuellen Empfehlungen des Arbeitsschutzes und 

der allgemeinen Hygiene berücksichtigt; die zuständigen 

Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der 

erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls 

weitere Auflagen zu erteilen, 

4. Vermeidung von Ansammlungen von mehr als fünf 

Personen, insbesondere Warteschlangen von Kunden 

(z. B. durch Öffnung einer ausreichenden Zahl von 

Kassen), 

5. Information der Kunden über gut sichtbare Aushänge 

und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung 

zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen; 

bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich 

Hausverbote auszusprechen. 

§ 6

Sportstätten und Sportbetrieb 

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und 

privaten Sportanlagen, Schwimmbädern wird untersagt. 

Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in 

geschlossenen Räumen (z. B. Fußball- und Tennishallen, 

Schießstände). 

(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 

können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich 

durch schriftliche Genehmigung des Landesverwaltungsamtes 

zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für 

1. den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf 

die Olympischen Spiele 2020, wenn die beantragten 

Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich 

sind. 

2. den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick 

auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist. 

§ 7

Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen 

(1) Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I 

und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch- 

Institut (RKI) sind oder die sich im Ausland aufgehalten 

haben, dürfen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen 

nach Verlassen dieses Gebiets folgende Einrichtungen 

nicht betreten: 

1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 des 

Infektionsschutzgesetzes (Krankenhäuser sowie Vorsorge- 

und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine 

den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung 

erfolgt), 

2. vollstationäre Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 

Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale 

Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I 

S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 2a des 

Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437). 

3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im 

Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch 

— Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit 

Behinderungen — vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 

S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes 

vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), in denen 

Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht 

erbracht werden. 

4. Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne der 

  • § 219 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, 

5. Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne 

des § 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 17. Februar 

2011 (GVB1. LSA S. 136). 

Die Definition der Kontaktpersonen der Kategorien I 

und II ist unter https:/Avww.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ 

Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html 

abrufbar. 

(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 gilt ein generelles 

Besuchsverbot. 

(3) Die Einrichtungen können, gegebenenfalls auch 

unter Auflagen, Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 

zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt. 

Ein berechtigtes Interesse kann insbesondere aus 

medizinischen oder ethisch-sozial Gründen bestehen 

(z. B. Frühgeborene, für Geburts- und Kinderstationen, 

Palliativpatienten).

§ 8 

  • Werkstätten, Tagesförderstätten und ambulante Leistungen für Menschen mit Behinderungen 

(1) In allen Werkstätten für behinderte Menschen im 

Sinne der §§ 219 ff des Neunten Buches Sozialgesetzbuch 

sowie in allen Tagesförderstätten sowie vergleichbaren 

ambulanten und teilstationären Angeboten der Eingliederungshilfe 

findet keine reguläre Beschäftigung und Betreuung 

für Menschen mit Behinderungen statt. Die genannten 

Einrichtungen dürfen von den Menschen mit Behinderungen 

für die oben genannten Zwecke grundsätzlich nicht 

betreten werden.

(2) Zu Beschäftigungs- und Betreuungszwecken soll der 

Leistungserbringer ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot 

für Menschen mit Behinderungen in den in 

Absatz 1 genannten Einrichtungen zur Verfügung stellen, 

wenn kein Angehöriger oder rechtlicher Betreuer zur Verfügung 

steht, der die Betreuung und Versorgung übernehmen 

kann oder aus sonstigen Gründen keine geordnete 

Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung 

tagsüber zuhause sichergestellt werden kann, sowie für 

Menschen mit Behinderungen, die in einem Wohnheim 

oder in einer Wohngruppe wohnen und für die durch den 

jeweiligen Leistungserbringer keine ganztägige geordnete 

Betreuung und Versorgung sichergestellt werden kann. 

(3) In allen heilpädagogischen und Interdisziplinären 

Frühförderstellen findet keine Therapie, Förderung und 

Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen 

unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordert. Leistungen, 

die in einer auf die Situation angepassten Form (z. B. telefonisch, 

per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien) 

möglich sind, können weiter erbracht werden. Medizinische 

Therapien innerhalb der Komplexleistung Frühförderung 

sind, wenn sie für den Erhalt der Gesundheit der 

Kinder oder für das Aufrechterhalten der Vitalfunktionen 

unverzichtbar sind, von diesem Verbot ausgenommen. 

Diese Fälle sind in enger Abstimmung mit den Eltern, der 

behandelnden medizinischen Therapeutin oder dem behandelnden 

medizinischen Therapeuten und der Leitung der 

Frühförderstelle zu klären, damit die Frühförderung ohne 

Unterbrechung weitergeführt wird. Das Personal der 

genannten Einrichtungen darf für die genannten Zwecke 

weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen 

aufsuchen. In den Fällen, in denen 

zwischen Interdisziplinären Frühförderstellen und Praxen 

niedergelassener Therapeuten eine Kooperationsvereinbarung 

besteht, sind auch sämtliche über den Förder- und 

Behandlungsplan vorgesehenen Leistungen dieser Kooperationspraxen 

analog zu den Frühförderstellen auszusetzen. 

(4) Die Personensorgeberechtigten oder der rechtliche 

Betreuer für Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten 

sowie die Einrichtungsträger haben für die 

Beachtung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anordnungen 

und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu 

sorgen. 

§ 9

  • Psychiatrische und geriatrische Tageskliniken Einrichtungen des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge 

(1) ln Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete entsprechend dem Krankenhausplan 

des Landes Sachsen-Anhalt ab 1.12.2019 (Beschluss der 

Landesregierung vom 26. November 2019. MBL LSA 

S. 408) namentlich Psychiatrie und Psychotherapie (PSY), 

Psychosomatische Medizinische und Psychotherapie 

(PSM) und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie 

(KJP) sind ab sofort alle Leistungen auf das unaufschiebbar 

notwendige Maß zu beschränken. Behandlungen 

sind in Abhängigkeit von der medizinischen 

Dringlichkeit zu verschieben oder nach Einzelfallentscheidung 

in einer auf die Situation angepassten Form (z. B. 

auch telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler 

Medien) zu erbringen. Satz 1 gilt nur, soweit dies medizinisch 

vertretbar ist. 

(2) In den Einrichtungen des Maßregelvollzugs sind 

Besuche von Angehörigen grundsätzlich untersagt. Zwingende 

Ausnahmen können in Einzelfällen nach Entscheidung 

der Ärztlichen Direktoren und der Einrichtungsleitung 

getroffen werden. Lockerungsmaßnahmen, bei denen 

die untergebrachte Person den geschlossenen Klinikbereich 

für eine bestimmte Zeit innerhalb eines Tages oder für einen 

Urlaub verlassen darf, werden ausgesetzt. Die Lockerungsmaßnahmen 

„Offener Vollzug“ und „Probewohnen“ sind 

hingegen nicht grundsätzlich auszusetzen; über eine Aussetzung 

ist im Einzelfall zu entscheiden. Externe Dienstleistungen 

wie Handwerksarbeiten werden — außer sie 

betreffen einen sicherheitsrelevanten oder Versorgungs- 

Bereich — auf unbestimmte Zeit verschoben. Neuaufnahmen 

werden für mindestens 14 Tage in Quarantäne genommen. 

Untergebrachte mit grippeähnlichen Symptomen 

oder Atemwegserkrankungen werden unter besondere 

ärztliche Kontrolle gestellt und soweit erforderlich gesondert 

untergebracht. 

(3) In der forensischen Ambulanz Sachsen-Anhalt 

"FORENSA" sind die direkten persönlichen Kontakte unter 

Beachtung der Hygienevorschriften auf ein Minimum zu 

beschränken. Hausbesuche und alle sonstigen aufsuchenden 

Tätigkeiten sind zu unterlassen. Sprechtage und 

Außensprechstunden finden nicht statt. Die Klientinnen 

und Klienten sind auf geeignete Weise darüber in Kenntnis 

zu setzen. Gruppentherapeutische Angebote sind ebenfalls 

auszusetzen und zeitnah nachzuholen. Die entsprechenden 

Kontakte sind ausschließlich per Telefon, E-Mail, Fax. 

durch Nutzung digitaler Medien oder normaler Briefpost 

durchzuführen und zu gewährleisten. Bei Zeugenladungen 

zu Gerichtsverhandlungen ist umgehend mit dem zuständigen 

Gericht Verbindung aufzunehmen. Die Durchführung 

von Vorstellungsweisungen sind auszusetzen, soweit 

keine medizinischen/psychiatrischen/psychologischen 

Gründe dagegen sprechen und nachzuholen. Die Klientinnen 

und Klienten sowie die jeweiligen Gerichte sind 

darüber umgehend zu unterrichten.

§ 10 

 Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, psychosomatische Rehabilitationskliniken 

(1) In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen 

bis auf weiteres keine Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen 

nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch — 

Gesetzliche Krankenversicherung — vom 20. Dezember 

1988. (BGBL I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch 

Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBL I 

S. 497). begonnen werden. 

(2) In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen 

bis auf weiteres nur Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen 

im Rahmen allgemeiner Heilverfahren gemäß § 40 

Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht 

werden, die medizinisch indiziert sind. Von dem Gebot 

nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung 

ausgenommen. 

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für psychosomatische 

Rehabilitationskliniken entsprechend. 

(4) Für Patientinnen und Patienten oder betreute Personen, 

die bis 19. März 2020 Maßnahmen nach Absatz 1 bis 

3 begonnen haben, dürfen diese regulär beendet werden. 

§ 11

Teilstationäre Einrichtungen für Personen mit Pflegebedarf 

(1) In Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegehedarf 

teilstationär untergehracht und verpflegt werden können 

(Tages- und Nachtpflege), dürfen ab sofort keine entsprechenden 

Leistungen mehr erbracht werden. 

(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind solche pflegebedürftigen 

Personen ausgenommen, die von Angehörigen 

versorgt und betreut werden, die als in Bereichen der kritischen 

Infrastruktur Beschäftigte zur Aufrechterhaltung 

dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind. Die 

Regelungen nach § 12 Abs. 2 Nm. 3 und 4. Abs. 3 und 4 

sind entsprechend anwendbar. 

(3) Ausgenommen sind ferner solche Personen, die 

einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, 

dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden 

kann. 

(4) Über die Gewährung einer Notbetreuung nach Absatz 

2 und 3 entscheidet die Leitung der bisher genutzten 

Einrichtung im Einzelfall unter Abwägung der Gesamtumstände 

— insbesondere der erhöhten Gefahren durch das 

neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 einerseits und einer 

drohenden unzureichenden häuslichen Versorgung sowie 

verbesserter Schutzvorkehrungen bei einer Reduzierung 

der Zahl der in der Einrichtung zu versorgenden Personen 

andererseits. 

§ 12

  • Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nm. 1.2,3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes, Notbetreuung 

(1) Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nrn. 1. 2, 

3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes sind zu schließen. 

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung 

sind sämtliche Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, 

Kinderhorte, öffentliche Schulen und Schulen in 

freier Trägerschaft sowie Ferienlager. Der Anspruch der 

Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von 

Betreuungsangeboten von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen 

oder heilpädagogischen Tagesstätten 

wird eingeschränkt. 

(2) Von der Schließungsverfügung nach Absatz 1 sind 

ausgenommen: 

1. alle Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischem 

Förderbedarf sowie Kinder mit einem 

Anspruch nach § 8 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes 

des Landes Sachsen-Anhalt, die aus familiären Gründen 

auf eine Betreuung angewiesen sind. 

2. die zur Wahrnehmung der notwendigen Betreuungsaufgaben 

erforderlichen Beschäftigten der jeweiligen 

Gemeinschaftseinrichtungen und sonstige Beschäftigte 

zur Wahrnehmung dringend erforderlicher Dienstgeschäfte, 

sowie 

3. betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebensjahr 

noch nicht vollendet haben oder behindert und auf 

Hilfe angewiesen sind, wenn beide Erziehungsberechtigten 

des Kindes, im Fall einer oder eines allein Erziehungsberechtigten 

die oder der allein Erziehungsberechtigte, 

zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur 

tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen 

nach Absatz 3 gehören. Diese Betreuung soll erfolgen, 

sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige 

oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten 

und Arbeitsgestaltung (z. B. Homeoffice) nicht 

gewährleistet werden kann. 

4. Für das Schlüsselpersonal im Sinne des Absatzes 3 

Nr. 1 ist eine Notbetreuung ihrer Kinder zu gewähren, 

unabhängig davon, ob der zweite Erziehungsberechtigte 

als Schlüsselpersonal zu qualifizieren ist. Die Landkreise 

und kreisfreien Städte werden ermächtigt, entsprechende 

Ausnahmen im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung 

auch für weiteres Schlüsselpersonal 

nach Absatz 3 Nm. 2 bis 5 zu erlassen, soweit dies lokal 

erforderlich ist. 

(3) Kritische Infrastruktur im Sinne von Absatz 2 sind 

insbesondere die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung 

vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch 

Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I 

5. 1903), bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, 

Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, 

Finanz- und Versicherungswesen, Transport und 

Verkehr: 

1. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen, 

pharmazeutischen und pflegerischen 

Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung 

dieser Versorgung notwendigen Unternehmen (z. B. 

Pharmazeutische Industrie, Medizinproduktehersteller, 

MDK, Krankenkassen) und Unterstützungsbereiche 

(z. B. Reinigung. Essensversorgung. Labore und Verwaltung), 

der Altenpflege, der ambulanten Pflegedienste, 

der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe 

auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors 

Gesundheit in § 6 der BSI-Kritisverordnung hinausgeht; 

2. Landesverteidigung (Bundeswehr), Parlament, Justiz 

(einschließlich Rechtsanwälte), Regierung und Verwaltung, 

Justiz-, Maßregel- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen, 

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 

(Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter, 

Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes, 

der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe 

sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr 

(freiwillige) Feuerwehr und Katastrophenschutz, 

Rettungsdienst, soweit Beschäftigte von ihrem 

Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden; 

3. notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseins Vorsorge 

zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen 

(Medien, Presse, Telekommunikationsdienste (insbesondere 

Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung 

der Netze), Energie (z. B. Strom-, Wärme-, Gas- und 

Kraftstoffversorgung), Wasser, Finanzen- und 

Versicherungen (z. B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers), 

ÖPNV, Schienenpersonenverkehr, Entsorgung), 

der Landwirtschaft sowie der Versorgung mit Lebensmitteln 

und Hygieneartikeln (Produktion, Groß- und 

Einzelhandel) jeweils inkl. Zulieferung und Logistik; 

4. Beratungspersonal der Schwangerschaftskonfliktberatung, 

des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer 

Kriseninterventionseinrichtungen; 

5. Bestatter und Beschäftigte in den Krematorien. 

(4) Die Notwendigkeit einer außerordentlichen Betreuung 

von Kindern der unentbehrlichen Schlüsselpersonen 

ist der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung gegenüber 

durch schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers 

oder Dienstvorgesetzten oder bei Selbständigen durch 

schriftliche Eigenauskunft nachzuweisen. 

§ 13

  • Sonderregelungen zur Absicherung von Prüfungen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen 

Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, Regelungen 

zur Sicherstellung der Prüfungen und notwendigen 

Prüfungsvorbereitungen an den allgemeinbildenden und 

berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt zu erlassen. 

Dabei sind insbesondere Maßnahmen zur Kontaktminimierung 

und Abstandsregelungen im Sinne des § 1 Abs. 4 zu 

treffen. 

  • § 14

Sonderregelungen für Staatsprüfungen und Prüfungen an Hochschulen 

(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 

wird ermächtigt, Regelungen zur Durchführung oder Verschiebung 

der Staatsprüfungen im Bereich des Gesundheitswesens 

in Sachsen-Anhalt zu erlassen. 

(2) Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, Regelungen 

zur Durchführung oder Verschiebung der Staatsprüfungen 

im Bereich der Lehrerbildung in Sachsen-Anhalt 

zu erlassen. 

(3) Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung wird 

ermächtigt, Regelungen zur Durchführung oder Verschiebung 

der juristischen Staatsprüfungen in Sachsen-Anhalt 

zu erlassen. 

(4) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und 

Digitalisierung wird ermächtigt, Regelungen zur Sicherstellung 

der Prüfungen und notwendigen Prüfungsvorbereitungen 

an den Hochschulen in Sachsen-Anhalt zu 

erlassen. 

(5) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, 

Regelungen zur Sicherstellung der Prüfungen und 

notwendigen Prüfungsvorbereitungen an der Fachhochschule 

Polizei Sachsen-Anhalt zu erlassen. 

(6) Werden Prüfungen durchgeführt, sind insbesondere 

Maßnahmen zur Kontaktminimierung und Abstandsregelungen 

im Sinne des § 1 Abs. 4 zu treffen. 

  • § 15

Sonderregelungen für Bildungsgänge zu den Ausbildungen in Gesundheits-und Pflegeberufen. 

Hebammen. Notfallsanitäter und andere 

(1) Zur Fortführung der Ausbildungen nach dem Hebammengesetz, 

dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch- 

technischen Assistenten, dem Gesetz über den Beruf 

der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters, dem 

Gesetz über technische Assistenten in der Medizin, der 

Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische 

Assistenz des Landes Sachsen-Anhalt, dem Altenpflegegesetz, 

dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz, 

dem Gesetz über den Beruf der Diätassistentin 

und des Diätassistenten und Abschnitt 3 des Gesetzes über 

die Berufe in der Physiotherapie absolvieren die Schülerinnen 

und Schüler, für die im Zeitraum der Schulschließung 

der Schulbesuch geplant war, einen Einsatz in der 

Praxis im Rahmen der praktischen Ausbildung. Ist dies 

nicht möglich, so darf der Einsatz auch in ausbildungsnahen 

Bereichen stattfinden. Ein Einsatz der Schülerinnen und 

Schüler ist entsprechend dem jeweiligen Kenntnisstand und 

den vorhandenen Fähigkeiten und Fertigkeiten vorzusehen. 

Die Einsätze nach Satz 1 und 2 sind als Praxiseinsätze nach 

dem jeweiligen Berufsgesetz zu werten. 

(2) Schülerinnen und Schülern, die sich aktuell im Praxiseinsatz 

befinden, soll die Fortsetzung der praktischen Ausbildung 

ermöglicht werden, sofern die Praxiseinrichtung 

geöffnet ist. Die Abstimmung erfolgt zwischen der jeweiligen 

Schule und der Praxiseinrichtung. Übungs- und 

Selbstlernaufgaben sind für diese Schülerinnen und Schüler 

während der praktischen Ausbildung nicht verpflichtend. 

(3) Ist ein Einsatz in der Praxis nach Absatz 1 oder 

Absatz 2 nicht durchführbar, so sind den Schülerinnen und 

Schülern Übungs- und Selbstlemaufgaben zu übertragen, 

die nach Rückkehr in die schulische Ausbildung auszuwerten 

und zu bewerten sind. 

(4) Stellt die Praxiseinsatzstelle fest, dass Schülerinnen 

und Schüler in ihren Praxiseinsätzen den besonderen 

Herausforderungen, insbesondere hinsichtlich verschärfter 

Hygienemaßnahmen oder aus persönlichen Gründen, nicht 

gewachsen sind, kann die Schule die Schülerinnen und 

Schüler vom Einsatz in der Praxis ausnahmsweise freistellen. 

Die Feststellung kann auch durch die Schülerin oder 

den Schüler durch eigene Anzeige mit der Bitte um Freistellung 

vom Praxiseinsatz erfolgen. Diesen Schülerinnen 

und Schülern sind Übungs- und Selbstlernaufgaben zu 

übertragen, die nach Rückkehr in die schulische Ausbildung 

auszuwerten und zu bewerten sind. 

  • § 16 

Sonderregelungen für Beratungsangebote. Obdachlosenversorgung und Blutspendetermine 

(1) Beratungsleistungen psychosozialer, fachlicher, rechtlicher, 

seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die 

Erbringung von entsprechenden Dienstleistungen sollen 

möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen 

Kontakt in einer auf die Situation angepassten Form (z. B. 

auch telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler 

Medien) und unter Beachtung der Empfehlungen des 

Robert-Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen. 

(2) Angebote zur Versorgung Obdachloser (Suppenküchen) 

dürfen weiter betrieben werden, sofern Zugangsregelungen 

sicherstellen, dass 

1. ein Mindestabstand von 1.5 Metern zwischen den 

Tischen sowie zwischen den Personen untereinander 

gewährleistet ist, 

2. nicht mehr als ein Gast je 10 Quadratmeter Nutzfläche 

eingelassen wird und  

3. Warteschlangen von mehr als fünf Personen unterbunden werden. 

(3) Blutspendetermine sind zu ermöglichen. Hierzu 

werden Ausnahmen von den Betretungsverboten dieser 

Verordnung gestattet. Bei der Durchführung sind die unter 

Beachtung der Pandemielage angepassten besonderen 

hygienischen Vorkehrungen zu beachten. Insbesondere ist 

sicherzustellen, dass 

1. Personen, die Anzeichen für einen Infekt oder Atemwegserkrankungen 

bieten, bereits am Einlass erkannt 

und abgewiesen werden, 

2. die Kontakte auf ein Minimum begrenzt werden, 

3. die Verweildauer der Spender möglichst gering gehalten 

wird und 

4. die Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern 

zwischen den Spenderinnen und Spendern eingehalten 

wird. 

 

  • § 17 

Kampfmittelbeseitigung 

Unternehmen im Sinne von § 4 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung 

zur Verhütung von Schäden durch 

Kampfmittel ist innerhalb geschlossener Ortschaften das 

planmäßige Sondieren und Freilegen von Kampfmitteln 

im Sinne von 8 1 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung 

zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel untersagt. 

Die nach Satz 1 untersagten Tätigkeiten können durch die 

Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt unter 

Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamtes zugelassen 

werden. 

  • § 18 

Vorübergehende Kontaktbeschränkungen 

(1) Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte 

zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des 

eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu 

reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand 

zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten. 

(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, 

mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder 

im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet, 

insbesondere sind öffentliche Verhaltensweisen 

untersagt, die eine Einhaltung des Abstandsgebotes von 

Mensch zu Mensch auch im kleinen Personenkreis gefährden 

(z. B. Picknicken und Grillen). 

(3) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen 

triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere: 

1. die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder 

ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden 

Einsatzstellen. 

2. die Teilnahme an Prüfungen und anderen unaufschiebbaren 

Terminen an Schulen und Hochschulen, 

3. notwendige Lieferverkehre und Umzüge, 

4. die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen 

Flächen. 

5. die Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer, 

psychotherapeutischer und veterinärmedizinischer 

Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, 

medizinische Behandlungen; Blut- und Blutplasmaspenden) 

sowie Besuche bei Angehörigen der Gesundheitsfachberufe, 

soweit dies medizinisch dringend 

erforderlich ist (z. B. Physiotherapeuten), 

6. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen 

Bedarfs (z. B. Nutzung von Geschäften im Sinne des 

  • 5 Abs. 2 und Reparaturdienstleistungen), 

7. der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnem, eigenen Kindern, 

Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen 

(außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung 

des Sorgerechts im jeweiligen privaten 

Bereich. 

8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen 

und Minderjährigen insbesondere die Wahrnehmung 

des Ehrenamtes im sozialen Bereich, 

9. die Begleitung Sterbender sowie Eheschließungen und 

Beerdigungen im engsten Familienkreis gemäß § 1 

Abs. 3 Nr. 2 und 3, 

10. Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings 

ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im 

Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des 

eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung, 

11. der Besuch von Veranstaltungen, Zusammenkünften, 

Ansammlungen, Versammlungen oder Aufzügen, die 

nach Maßgabe von § 1 erlaubt oder genehmigt sind. 

12. das Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen sowie 

die Wahrnehmung dringender behördlicher Termine, 

anderer Rechtsangelegenheiten, von unaufschiebbaren 

Beratungsangeboten oder Angeboten der sozialen 

Krisenintervention. 

13. die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher 

oder polizeilicher Vorladungen, 

14. die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, 

Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften 

und 

15. Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung 

von Tieren. 

(4) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können zur 

Überwachung vorübergehender Kontaktbeschränkungen 

eine im öffentlichen Raum angetroffene Person kurzzeitig 

anhalten und befragen. Im Falle einer Kontrolle sind die 

triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu 

machen. Der Personalausweis oder ein anderer amtlicher 

Lichtbildausweis nebst einem Dokument, aus dem die 

Wohnanschrift der Person ersichtlich ist, ist mitzuführen 

und auf Verlangen der Polizei oder der Sicherheitsbehörde 

zur Prüfung auszuhändigen. 

§ 19 

Strafbarkeit von Verstößen 

Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen 

dieser Verordnung bestimmt sich nach § 75 

Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes. 

  • § 20 

Sonderregelungen für die Rechtspflege 

Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung wird 

ermächtigt, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der 

Rechtspflege abweichende Regelungen zu erlassen. 

  • § 21 

Inkrafttreten, Außerkrafttreten 

(1) Diese Verordnung tritt am 25. März 2020 in Kraft. 

Gleichzeitig tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung 

vom 17. März 2020 (GVB1. LSA S. 50) außer Kraft. 

(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 

mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft. 

(3) § 18 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 5. April 

2020 außer Kraft.