Zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt
(Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 2. SARS-CoV-2-EindV- Stand 24.03.2020)
Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. J S. 1045), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148), wird verordnet:
- § 1
Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen
Räumen, Aufzüge, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als zwei Personen dürfen nicht stattfinden.
(2) Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
oder der Daseinsfür- und -versorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts,
der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-
rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte und Kreistage.
(3) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind folgende Zusammenkünfte und Ansammlungen:
1. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen anlässlich der nach dieser Verordnung zugelassenen Tätigkeiten, insbesondere soweit die Teilnehmenden
aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen, sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar Zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß
zumindest kurzfristig Zusammenkommen müssen (z. B. ÖPNV).
2. Hochzeiten, bei diesen dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen
sowie
3. Trauerfeiern; teilnehmen dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche
Personal des Bestattungsunternehmens.
(4) Bei den nach Absatz 2 und 3 vom Verbot ausgenommenen Veranstaltungen, Ansammlungen und Zusammenkünften hat der Veranstalter oder die Veranstalterin Folgendes
sicherzustellen:
1. zwischen den Teilnehmenden wird ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und
2. die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige
Anschrift und Telefonnummer; die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung
aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen,
3. Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind auszuschließen;
4. Abfrage der Teilnehmenden, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehrern standen oder
Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen sind auszuschließen, soweit sie eine der Fragen mit ja beantworten:
5. aktive und geeignete Information der Teilnehmenden über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten-und Nies-Etikette.
(5) Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen, oder Aufzüge unter freiem Himmel können nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung durch die zuständige Versammlungsbehörde unter Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamtes zugelassen werden. Dabei können über die in Absatz 4 Nm. 1 bis 5 hinausgehende Aullagen verfügt werden.
- § 2
Bildungs-, Kultur-, Freizeit-, Spiel-, Vergnügungs- und Prostitutionseinrichtungen
(1) Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746). der folgenden Arten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
1. Tanzlustbarkeiten (wie z. B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs:
hierzu zählen zusätzlich auch Bars ohne Tanzangebot, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht
ausgeschlossen werden können),
2. Messen, Ausstellungen,
3. Spezialmärkte und Jahrmärkte,
4. Volksfeste,
5. Spielhallen,
6. Spielbanken,
7. Wettannahmestellen.
Auf die Regelung des § 5 Abs. 2 wird hingewiesen.
(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfennichtfürden
Publikumsverkehr geöffnet werden.
(3) Folgende Einrichtungen oder Angebote dürfen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen
nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:
1. Theater (einschließlich Musiktheater),
2. Filmtheater (Kinos),
3. Konzerthäuser und -veranstaltungsorte,
4. Museen und Gedenkstätten,
5. Ausstellungshäuser,
6. Angebote in Soziokulturellen Zentren und Bürgerhäusern,
7. Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit,
8. öffentliche Bibliotheken,
9. Planetarien und Sternwarten,
10. Tierparks-, Zoologische und Botanische Gärten und ähnliche Freizeitangebote,
11. Spielplätze, Freizeitparks,
12. Angebote in Lileraturhäusern,
13. Badeanstalten, Schwimmbäder, einschließlich sogenannte Freizeit- und Spaßbäder sowie Heilbäder,
14. Saunas. Dampfbäder, Solarien und Sonnenstudios,
15. Fitness- und Sportstudios, Rehabilitationssport, Indoor-Spielplätze,
16. Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte,
17. Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt,
18. Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen (z. B. Hochschulen. Volkshochschulen. Fahr- und Flugschulen,
Berufsförderungswerke, Berufsbildungswerke, Musikschulen, Jugend- und Familienbildungsstätten. Yoga-, Emährungs- sowie andere Präventionskurse,
Sprach- und Integrationskurse der Integrationskursträger). Digitale Kommunikations- und Lernformen sind weiter nutzbar.
(4) Prostitutionsstätten und Prostitutionsfahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), geändert durch Artikel 57 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.
§ 3
Beherbungsbetriebe und Tourismus
(1) Den Betreibern von Beherbergungsstätten, wie z. B. Hotels, Hostels, Jugendherbergen. Familienferienstätten, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen.
Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Ferienzimmern
sowie von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten (homesharing) und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
(2) Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt sind untersagt. Dies gilt auch für
Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken
oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren
Maßnahmen der medizinischen Versorgung,
Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. Untersagt
werden ferner Reisebusreisen.
- § 4
Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVB1. LSA
S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 8. Dezember 2016 (GVB1. LSA S. 360), sind für den
Publikumsverkehr zu schließen.
(2) Ausgenommen sind die Belieferung, die Mitnahme
und der Außer-Haus-Verkauf. Hierbei ist sicherzustellen,
dass
1. ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen
Personen eingehalten wird und
2. im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufszentren
kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als
50 Metern zum Abgabeort stattfindet.
(3) Bei gastronomischen Angeboten in Beherbergungsbetrieben
ist auch die Lieferung im Zimmerservice zulässig.
- § 5
Ladengeschäfte, Dienstleistungen der Körperpflege
(1) Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften
jeder Art.
(2) Von der Schließungsverfügung nach Absatz 1 ausgenommen
sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte,
Banken und Sparkassen, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser,
Optiker, Hörgeräteakustiker, Poststellen, Tierbedarf,
Fahrradläden, Bau- und Gartenmärkte, Großhandel,
Tankstellen und Kfz-Teileverkaufsstellen, Buchhandel,
Zeitungs- und Zeitschriftenhandel, Wochenmärkte, der
Betrieb von Lebensmittelhandel im Reisegewerbe, Reinigungen,
Waschsalons, der Online-Handel und Abhol- und
Lieferdienste.
(3) Die Öffnung von Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege,
wie Frisöre und Barbiere, nichtmedizinische
Massagepraxen. Nagel-, Kosmetik-, Piercing- und Tattoostudios
und ähnlicher Unternehmen wird untersagt. Medizinisch
notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
(4) Bei Ladengeschäften, die ein Mischsortiment führen,
ist eine Öffnung zulässig, soweit das nach Absatz 2 zugelassene
Sortiment einen nicht nur unerheblichen Anteil
am Gesamtsortiment umfasst.
(5) Die zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte
können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere
für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige
Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher
Sicht vertretbar ist.
(6) Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern
ist nur für die in Absatz 2 genannten Ausnahmen sowie
deren gastronomische Einrichtungen für die Belieferung,
Mitnahme und Außer-Haus-Verkauf unter den Voraussetzungen
des § 4 Abs. 2 erlaubt.
(7) Der Betrieb der von der Ausnahmeregelung betroffenen
Einrichtungen erfolgt unter strengen Auflagen zur
Hygiene, um die Reduzierung von Kontakten sowie den
Schutz des Personals vor Infektionen sicherzustellen
durch:
1. Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens
1,5 Metern Abstand zu anderen Personen,
2. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die
insbesondere bei großen Supermärkten sowie Bau- und
Gartenmärkten sicherstellen, dass sich je 10 Quadratmeter
Verkaufsfläche nur ein Kunde im Geschäft aufhält,
3. ein verstärktes Reinigungs-und Desinfektionsregime, zu
dem unter Beachtung der jeweiligen Gegebenheiten in
der Einrichtung ein Konzept zu erstellen ist, welches
die aktuellen Empfehlungen des Arbeitsschutzes und
der allgemeinen Hygiene berücksichtigt; die zuständigen
Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der
erweiterten Schutzmaßnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls
weitere Auflagen zu erteilen,
4. Vermeidung von Ansammlungen von mehr als fünf
Personen, insbesondere Warteschlangen von Kunden
(z. B. durch Öffnung einer ausreichenden Zahl von
Kassen),
5. Information der Kunden über gut sichtbare Aushänge
und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung
zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen;
bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich
Hausverbote auszusprechen.
§ 6
Sportstätten und Sportbetrieb
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und
privaten Sportanlagen, Schwimmbädern wird untersagt.
Dies gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in
geschlossenen Räumen (z. B. Fußball- und Tennishallen,
Schießstände).
(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1
können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich
durch schriftliche Genehmigung des Landesverwaltungsamtes
zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für
1. den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf
die Olympischen Spiele 2020, wenn die beantragten
Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich
sind.
2. den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick
auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist.
§ 7
Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
(1) Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I
und II entsprechend der Definition durch das Robert Koch-
Institut (RKI) sind oder die sich im Ausland aufgehalten
haben, dürfen innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen
nach Verlassen dieses Gebiets folgende Einrichtungen
nicht betreten:
1. Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 des
Infektionsschutzgesetzes (Krankenhäuser sowie Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine
den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung
erfolgt),
2. vollstationäre Einrichtungen der Pflege gemäß § 71
Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale
Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Artikel 2a des
Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437).
3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im
Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
— Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen — vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789), in denen
Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht
erbracht werden.
4. Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne der
- § 219 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
5. Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne
des § 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 17. Februar
2011 (GVB1. LSA S. 136).
Die Definition der Kontaktpersonen der Kategorien I
und II ist unter https:/Avww.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/
Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html
abrufbar.
(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 gilt ein generelles
Besuchsverbot.
(3) Die Einrichtungen können, gegebenenfalls auch
unter Auflagen, Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2
zulassen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse kann insbesondere aus
medizinischen oder ethisch-sozial Gründen bestehen
(z. B. Frühgeborene, für Geburts- und Kinderstationen,
Palliativpatienten).
§ 8
- Werkstätten, Tagesförderstätten und ambulante Leistungen für Menschen mit Behinderungen
(1) In allen Werkstätten für behinderte Menschen im
Sinne der §§ 219 ff des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
sowie in allen Tagesförderstätten sowie vergleichbaren
ambulanten und teilstationären Angeboten der Eingliederungshilfe
findet keine reguläre Beschäftigung und Betreuung
für Menschen mit Behinderungen statt. Die genannten
Einrichtungen dürfen von den Menschen mit Behinderungen
für die oben genannten Zwecke grundsätzlich nicht
betreten werden.
(2) Zu Beschäftigungs- und Betreuungszwecken soll der
Leistungserbringer ein Beschäftigungs- und/oder Betreuungsangebot
für Menschen mit Behinderungen in den in
Absatz 1 genannten Einrichtungen zur Verfügung stellen,
wenn kein Angehöriger oder rechtlicher Betreuer zur Verfügung
steht, der die Betreuung und Versorgung übernehmen
kann oder aus sonstigen Gründen keine geordnete
Betreuung und Versorgung des Menschen mit Behinderung
tagsüber zuhause sichergestellt werden kann, sowie für
Menschen mit Behinderungen, die in einem Wohnheim
oder in einer Wohngruppe wohnen und für die durch den
jeweiligen Leistungserbringer keine ganztägige geordnete
Betreuung und Versorgung sichergestellt werden kann.
(3) In allen heilpädagogischen und Interdisziplinären
Frühförderstellen findet keine Therapie, Förderung und
Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen
unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordert. Leistungen,
die in einer auf die Situation angepassten Form (z. B. telefonisch,
per E-Mail oder durch Nutzung digitaler Medien)
möglich sind, können weiter erbracht werden. Medizinische
Therapien innerhalb der Komplexleistung Frühförderung
sind, wenn sie für den Erhalt der Gesundheit der
Kinder oder für das Aufrechterhalten der Vitalfunktionen
unverzichtbar sind, von diesem Verbot ausgenommen.
Diese Fälle sind in enger Abstimmung mit den Eltern, der
behandelnden medizinischen Therapeutin oder dem behandelnden
medizinischen Therapeuten und der Leitung der
Frühförderstelle zu klären, damit die Frühförderung ohne
Unterbrechung weitergeführt wird. Das Personal der
genannten Einrichtungen darf für die genannten Zwecke
weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen
aufsuchen. In den Fällen, in denen
zwischen Interdisziplinären Frühförderstellen und Praxen
niedergelassener Therapeuten eine Kooperationsvereinbarung
besteht, sind auch sämtliche über den Förder- und
Behandlungsplan vorgesehenen Leistungen dieser Kooperationspraxen
analog zu den Frühförderstellen auszusetzen.
(4) Die Personensorgeberechtigten oder der rechtliche
Betreuer für Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten
sowie die Einrichtungsträger haben für die
Beachtung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Anordnungen
und der sich hieraus ergebenden Pflichten zu
sorgen.
§ 9
- Psychiatrische und geriatrische Tageskliniken Einrichtungen des Maßregelvollzugs und der forensischen Nachsorge
(1) ln Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete entsprechend dem Krankenhausplan
des Landes Sachsen-Anhalt ab 1.12.2019 (Beschluss der
Landesregierung vom 26. November 2019. MBL LSA
S. 408) namentlich Psychiatrie und Psychotherapie (PSY),
Psychosomatische Medizinische und Psychotherapie
(PSM) und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie
(KJP) sind ab sofort alle Leistungen auf das unaufschiebbar
notwendige Maß zu beschränken. Behandlungen
sind in Abhängigkeit von der medizinischen
Dringlichkeit zu verschieben oder nach Einzelfallentscheidung
in einer auf die Situation angepassten Form (z. B.
auch telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler
Medien) zu erbringen. Satz 1 gilt nur, soweit dies medizinisch
vertretbar ist.
(2) In den Einrichtungen des Maßregelvollzugs sind
Besuche von Angehörigen grundsätzlich untersagt. Zwingende
Ausnahmen können in Einzelfällen nach Entscheidung
der Ärztlichen Direktoren und der Einrichtungsleitung
getroffen werden. Lockerungsmaßnahmen, bei denen
die untergebrachte Person den geschlossenen Klinikbereich
für eine bestimmte Zeit innerhalb eines Tages oder für einen
Urlaub verlassen darf, werden ausgesetzt. Die Lockerungsmaßnahmen
„Offener Vollzug“ und „Probewohnen“ sind
hingegen nicht grundsätzlich auszusetzen; über eine Aussetzung
ist im Einzelfall zu entscheiden. Externe Dienstleistungen
wie Handwerksarbeiten werden — außer sie
betreffen einen sicherheitsrelevanten oder Versorgungs-
Bereich — auf unbestimmte Zeit verschoben. Neuaufnahmen
werden für mindestens 14 Tage in Quarantäne genommen.
Untergebrachte mit grippeähnlichen Symptomen
oder Atemwegserkrankungen werden unter besondere
ärztliche Kontrolle gestellt und soweit erforderlich gesondert
untergebracht.
(3) In der forensischen Ambulanz Sachsen-Anhalt
"FORENSA" sind die direkten persönlichen Kontakte unter
Beachtung der Hygienevorschriften auf ein Minimum zu
beschränken. Hausbesuche und alle sonstigen aufsuchenden
Tätigkeiten sind zu unterlassen. Sprechtage und
Außensprechstunden finden nicht statt. Die Klientinnen
und Klienten sind auf geeignete Weise darüber in Kenntnis
zu setzen. Gruppentherapeutische Angebote sind ebenfalls
auszusetzen und zeitnah nachzuholen. Die entsprechenden
Kontakte sind ausschließlich per Telefon, E-Mail, Fax.
durch Nutzung digitaler Medien oder normaler Briefpost
durchzuführen und zu gewährleisten. Bei Zeugenladungen
zu Gerichtsverhandlungen ist umgehend mit dem zuständigen
Gericht Verbindung aufzunehmen. Die Durchführung
von Vorstellungsweisungen sind auszusetzen, soweit
keine medizinischen/psychiatrischen/psychologischen
Gründe dagegen sprechen und nachzuholen. Die Klientinnen
und Klienten sowie die jeweiligen Gerichte sind
darüber umgehend zu unterrichten.
§ 10
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, psychosomatische Rehabilitationskliniken
(1) In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen
bis auf weiteres keine Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch —
Gesetzliche Krankenversicherung — vom 20. Dezember
1988. (BGBL I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBL I
S. 497). begonnen werden.
(2) In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen dürfen
bis auf weiteres nur Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
im Rahmen allgemeiner Heilverfahren gemäß § 40
Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht
werden, die medizinisch indiziert sind. Von dem Gebot
nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung
ausgenommen.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für psychosomatische
Rehabilitationskliniken entsprechend.
(4) Für Patientinnen und Patienten oder betreute Personen,
die bis 19. März 2020 Maßnahmen nach Absatz 1 bis
3 begonnen haben, dürfen diese regulär beendet werden.
§ 11
Teilstationäre Einrichtungen für Personen mit Pflegebedarf
(1) In Einrichtungen, in denen Personen mit Pflegehedarf
teilstationär untergehracht und verpflegt werden können
(Tages- und Nachtpflege), dürfen ab sofort keine entsprechenden
Leistungen mehr erbracht werden.
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind solche pflegebedürftigen
Personen ausgenommen, die von Angehörigen
versorgt und betreut werden, die als in Bereichen der kritischen
Infrastruktur Beschäftigte zur Aufrechterhaltung
dieser Strukturen und Leistungen erforderlich sind. Die
Regelungen nach § 12 Abs. 2 Nm. 3 und 4. Abs. 3 und 4
sind entsprechend anwendbar.
(3) Ausgenommen sind ferner solche Personen, die
einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen,
dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden
kann.
(4) Über die Gewährung einer Notbetreuung nach Absatz
2 und 3 entscheidet die Leitung der bisher genutzten
Einrichtung im Einzelfall unter Abwägung der Gesamtumstände
— insbesondere der erhöhten Gefahren durch das
neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 einerseits und einer
drohenden unzureichenden häuslichen Versorgung sowie
verbesserter Schutzvorkehrungen bei einer Reduzierung
der Zahl der in der Einrichtung zu versorgenden Personen
andererseits.
§ 12
- Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nm. 1.2,3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes, Notbetreuung
(1) Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 33 Nrn. 1. 2,
3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes sind zu schließen.
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieser Verordnung
sind sämtliche Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
Kinderhorte, öffentliche Schulen und Schulen in
freier Trägerschaft sowie Ferienlager. Der Anspruch der
Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von
Betreuungsangeboten von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen
oder heilpädagogischen Tagesstätten
wird eingeschränkt.
(2) Von der Schließungsverfügung nach Absatz 1 sind
ausgenommen:
1. alle Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischem
Förderbedarf sowie Kinder mit einem
Anspruch nach § 8 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt, die aus familiären Gründen
auf eine Betreuung angewiesen sind.
2. die zur Wahrnehmung der notwendigen Betreuungsaufgaben
erforderlichen Beschäftigten der jeweiligen
Gemeinschaftseinrichtungen und sonstige Beschäftigte
zur Wahrnehmung dringend erforderlicher Dienstgeschäfte,
sowie
3. betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte Lebensjahr
noch nicht vollendet haben oder behindert und auf
Hilfe angewiesen sind, wenn beide Erziehungsberechtigten
des Kindes, im Fall einer oder eines allein Erziehungsberechtigten
die oder der allein Erziehungsberechtigte,
zur Gruppe der im Bereich der kritischen Infrastruktur
tätigen, unentbehrlichen Schlüsselpersonen
nach Absatz 3 gehören. Diese Betreuung soll erfolgen,
sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige
oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten
und Arbeitsgestaltung (z. B. Homeoffice) nicht
gewährleistet werden kann.
4. Für das Schlüsselpersonal im Sinne des Absatzes 3
Nr. 1 ist eine Notbetreuung ihrer Kinder zu gewähren,
unabhängig davon, ob der zweite Erziehungsberechtigte
als Schlüsselpersonal zu qualifizieren ist. Die Landkreise
und kreisfreien Städte werden ermächtigt, entsprechende
Ausnahmen im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung
auch für weiteres Schlüsselpersonal
nach Absatz 3 Nm. 2 bis 5 zu erlassen, soweit dies lokal
erforderlich ist.
(3) Kritische Infrastruktur im Sinne von Absatz 2 sind
insbesondere die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung
vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I
5. 1903), bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung,
Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit,
Finanz- und Versicherungswesen, Transport und
Verkehr:
1. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen, veterinärmedizinischen,
pharmazeutischen und pflegerischen
Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung
dieser Versorgung notwendigen Unternehmen (z. B.
Pharmazeutische Industrie, Medizinproduktehersteller,
MDK, Krankenkassen) und Unterstützungsbereiche
(z. B. Reinigung. Essensversorgung. Labore und Verwaltung),
der Altenpflege, der ambulanten Pflegedienste,
der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe
auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors
Gesundheit in § 6 der BSI-Kritisverordnung hinausgeht;
2. Landesverteidigung (Bundeswehr), Parlament, Justiz
(einschließlich Rechtsanwälte), Regierung und Verwaltung,
Justiz-, Maßregel- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen,
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Polizei) einschließlich Agentur für Arbeit, Jobcenter,
Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes,
der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe
sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr
(freiwillige) Feuerwehr und Katastrophenschutz,
Rettungsdienst, soweit Beschäftigte von ihrem
Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden;
3. notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseins Vorsorge
zur Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen
(Medien, Presse, Telekommunikationsdienste (insbesondere
Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung
der Netze), Energie (z. B. Strom-, Wärme-, Gas- und
Kraftstoffversorgung), Wasser, Finanzen- und
Versicherungen (z. B. Bargeldversorgung, Sozialtransfers),
ÖPNV, Schienenpersonenverkehr, Entsorgung),
der Landwirtschaft sowie der Versorgung mit Lebensmitteln
und Hygieneartikeln (Produktion, Groß- und
Einzelhandel) jeweils inkl. Zulieferung und Logistik;
4. Beratungspersonal der Schwangerschaftskonfliktberatung,
des Frauen- und Kinderschutzes sowie sozialer
Kriseninterventionseinrichtungen;
5. Bestatter und Beschäftigte in den Krematorien.
(4) Die Notwendigkeit einer außerordentlichen Betreuung
von Kindern der unentbehrlichen Schlüsselpersonen
ist der betreffenden Gemeinschaftseinrichtung gegenüber
durch schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers
oder Dienstvorgesetzten oder bei Selbständigen durch
schriftliche Eigenauskunft nachzuweisen.
§ 13
- Sonderregelungen zur Absicherung von Prüfungen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, Regelungen
zur Sicherstellung der Prüfungen und notwendigen
Prüfungsvorbereitungen an den allgemeinbildenden und
berufsbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt zu erlassen.
Dabei sind insbesondere Maßnahmen zur Kontaktminimierung
und Abstandsregelungen im Sinne des § 1 Abs. 4 zu
treffen.
- § 14
Sonderregelungen für Staatsprüfungen und Prüfungen an Hochschulen
(1) Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration
wird ermächtigt, Regelungen zur Durchführung oder Verschiebung
der Staatsprüfungen im Bereich des Gesundheitswesens
in Sachsen-Anhalt zu erlassen.
(2) Das Ministerium für Bildung wird ermächtigt, Regelungen
zur Durchführung oder Verschiebung der Staatsprüfungen
im Bereich der Lehrerbildung in Sachsen-Anhalt
zu erlassen.
(3) Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung wird
ermächtigt, Regelungen zur Durchführung oder Verschiebung
der juristischen Staatsprüfungen in Sachsen-Anhalt
zu erlassen.
(4) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und
Digitalisierung wird ermächtigt, Regelungen zur Sicherstellung
der Prüfungen und notwendigen Prüfungsvorbereitungen
an den Hochschulen in Sachsen-Anhalt zu
erlassen.
(5) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt,
Regelungen zur Sicherstellung der Prüfungen und
notwendigen Prüfungsvorbereitungen an der Fachhochschule
Polizei Sachsen-Anhalt zu erlassen.
(6) Werden Prüfungen durchgeführt, sind insbesondere
Maßnahmen zur Kontaktminimierung und Abstandsregelungen
im Sinne des § 1 Abs. 4 zu treffen.
- § 15
Sonderregelungen für Bildungsgänge zu den Ausbildungen in Gesundheits-und Pflegeberufen.
Hebammen. Notfallsanitäter und andere
(1) Zur Fortführung der Ausbildungen nach dem Hebammengesetz,
dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-
technischen Assistenten, dem Gesetz über den Beruf
der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters, dem
Gesetz über technische Assistenten in der Medizin, der
Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische
Assistenz des Landes Sachsen-Anhalt, dem Altenpflegegesetz,
dem Krankenpflegegesetz, dem Pflegeberufegesetz,
dem Gesetz über den Beruf der Diätassistentin
und des Diätassistenten und Abschnitt 3 des Gesetzes über
die Berufe in der Physiotherapie absolvieren die Schülerinnen
und Schüler, für die im Zeitraum der Schulschließung
der Schulbesuch geplant war, einen Einsatz in der
Praxis im Rahmen der praktischen Ausbildung. Ist dies
nicht möglich, so darf der Einsatz auch in ausbildungsnahen
Bereichen stattfinden. Ein Einsatz der Schülerinnen und
Schüler ist entsprechend dem jeweiligen Kenntnisstand und
den vorhandenen Fähigkeiten und Fertigkeiten vorzusehen.
Die Einsätze nach Satz 1 und 2 sind als Praxiseinsätze nach
dem jeweiligen Berufsgesetz zu werten.
(2) Schülerinnen und Schülern, die sich aktuell im Praxiseinsatz
befinden, soll die Fortsetzung der praktischen Ausbildung
ermöglicht werden, sofern die Praxiseinrichtung
geöffnet ist. Die Abstimmung erfolgt zwischen der jeweiligen
Schule und der Praxiseinrichtung. Übungs- und
Selbstlernaufgaben sind für diese Schülerinnen und Schüler
während der praktischen Ausbildung nicht verpflichtend.
(3) Ist ein Einsatz in der Praxis nach Absatz 1 oder
Absatz 2 nicht durchführbar, so sind den Schülerinnen und
Schülern Übungs- und Selbstlemaufgaben zu übertragen,
die nach Rückkehr in die schulische Ausbildung auszuwerten
und zu bewerten sind.
(4) Stellt die Praxiseinsatzstelle fest, dass Schülerinnen
und Schüler in ihren Praxiseinsätzen den besonderen
Herausforderungen, insbesondere hinsichtlich verschärfter
Hygienemaßnahmen oder aus persönlichen Gründen, nicht
gewachsen sind, kann die Schule die Schülerinnen und
Schüler vom Einsatz in der Praxis ausnahmsweise freistellen.
Die Feststellung kann auch durch die Schülerin oder
den Schüler durch eigene Anzeige mit der Bitte um Freistellung
vom Praxiseinsatz erfolgen. Diesen Schülerinnen
und Schülern sind Übungs- und Selbstlernaufgaben zu
übertragen, die nach Rückkehr in die schulische Ausbildung
auszuwerten und zu bewerten sind.
- § 16
Sonderregelungen für Beratungsangebote. Obdachlosenversorgung und Blutspendetermine
(1) Beratungsleistungen psychosozialer, fachlicher, rechtlicher,
seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die
Erbringung von entsprechenden Dienstleistungen sollen
möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen
Kontakt in einer auf die Situation angepassten Form (z. B.
auch telefonisch, per E-Mail oder durch Nutzung digitaler
Medien) und unter Beachtung der Empfehlungen des
Robert-Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen.
(2) Angebote zur Versorgung Obdachloser (Suppenküchen)
dürfen weiter betrieben werden, sofern Zugangsregelungen
sicherstellen, dass
1. ein Mindestabstand von 1.5 Metern zwischen den
Tischen sowie zwischen den Personen untereinander
gewährleistet ist,
2. nicht mehr als ein Gast je 10 Quadratmeter Nutzfläche
eingelassen wird und
3. Warteschlangen von mehr als fünf Personen unterbunden werden.
(3) Blutspendetermine sind zu ermöglichen. Hierzu
werden Ausnahmen von den Betretungsverboten dieser
Verordnung gestattet. Bei der Durchführung sind die unter
Beachtung der Pandemielage angepassten besonderen
hygienischen Vorkehrungen zu beachten. Insbesondere ist
sicherzustellen, dass
1. Personen, die Anzeichen für einen Infekt oder Atemwegserkrankungen
bieten, bereits am Einlass erkannt
und abgewiesen werden,
2. die Kontakte auf ein Minimum begrenzt werden,
3. die Verweildauer der Spender möglichst gering gehalten
wird und
4. die Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern
zwischen den Spenderinnen und Spendern eingehalten
wird.
- § 17
Kampfmittelbeseitigung
Unternehmen im Sinne von § 4 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung
zur Verhütung von Schäden durch
Kampfmittel ist innerhalb geschlossener Ortschaften das
planmäßige Sondieren und Freilegen von Kampfmitteln
im Sinne von 8 1 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung
zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel untersagt.
Die nach Satz 1 untersagten Tätigkeiten können durch die
Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt unter
Beteiligung des zuständigen Gesundheitsamtes zugelassen
werden.
- § 18
Vorübergehende Kontaktbeschränkungen
(1) Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte
zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des
eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu
reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand
zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten.
(2) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine,
mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder
im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet,
insbesondere sind öffentliche Verhaltensweisen
untersagt, die eine Einhaltung des Abstandsgebotes von
Mensch zu Mensch auch im kleinen Personenkreis gefährden
(z. B. Picknicken und Grillen).
(3) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen
triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe sind insbesondere:
1. die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder
ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden
Einsatzstellen.
2. die Teilnahme an Prüfungen und anderen unaufschiebbaren
Terminen an Schulen und Hochschulen,
3. notwendige Lieferverkehre und Umzüge,
4. die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen
Flächen.
5. die Inanspruchnahme medizinischer, zahnmedizinischer,
psychotherapeutischer und veterinärmedizinischer
Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch,
medizinische Behandlungen; Blut- und Blutplasmaspenden)
sowie Besuche bei Angehörigen der Gesundheitsfachberufe,
soweit dies medizinisch dringend
erforderlich ist (z. B. Physiotherapeuten),
6. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen
Bedarfs (z. B. Nutzung von Geschäften im Sinne des
- 5 Abs. 2 und Reparaturdienstleistungen),
7. der Besuch bei Ehe- und Lebenspartnem, eigenen Kindern,
Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen
(außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung
des Sorgerechts im jeweiligen privaten
Bereich.
8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen
und Minderjährigen insbesondere die Wahrnehmung
des Ehrenamtes im sozialen Bereich,
9. die Begleitung Sterbender sowie Eheschließungen und
Beerdigungen im engsten Familienkreis gemäß § 1
Abs. 3 Nr. 2 und 3,
10. Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings
ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im
Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des
eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung,
11. der Besuch von Veranstaltungen, Zusammenkünften,
Ansammlungen, Versammlungen oder Aufzügen, die
nach Maßgabe von § 1 erlaubt oder genehmigt sind.
12. das Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen sowie
die Wahrnehmung dringender behördlicher Termine,
anderer Rechtsangelegenheiten, von unaufschiebbaren
Beratungsangeboten oder Angeboten der sozialen
Krisenintervention.
13. die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher
oder polizeilicher Vorladungen,
14. die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen,
Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften
und
15. Handlungen zur Versorgung und notwendigen Bewegung
von Tieren.
(4) Die Sicherheitsbehörden und die Polizei können zur
Überwachung vorübergehender Kontaktbeschränkungen
eine im öffentlichen Raum angetroffene Person kurzzeitig
anhalten und befragen. Im Falle einer Kontrolle sind die
triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu
machen. Der Personalausweis oder ein anderer amtlicher
Lichtbildausweis nebst einem Dokument, aus dem die
Wohnanschrift der Person ersichtlich ist, ist mitzuführen
und auf Verlangen der Polizei oder der Sicherheitsbehörde
zur Prüfung auszuhändigen.
§ 19
Strafbarkeit von Verstößen
Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen
dieser Verordnung bestimmt sich nach § 75
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes.
- § 20
Sonderregelungen für die Rechtspflege
Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung wird
ermächtigt, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der
Rechtspflege abweichende Regelungen zu erlassen.
- § 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 25. März 2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
vom 17. März 2020 (GVB1. LSA S. 50) außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 3
mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
(3) § 18 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 5. April
2020 außer Kraft.