Aktuelles

Oberbürgermeister Sven Strauß gibt aktuelle Einschränkungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus für die Stadt Sangerhausen bekannt

Lesen Sie bitte auch die 8. Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Trotz der bisherigen Eindämmungsmaßnahmen steigt die Zahl der Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 inzwischen in nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik an. Auch Sachsen-Anhalt setzt die Vorgaben des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 um. Bürgerinnen und Bürger werden deshalb dringlich aufgefordert, die Kontakte zu anderen Menschen, außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Dies hat nachfolgende Beschränkungen des Angebots städtischer Einrichtungen zur Folge.

Diese treten am Montag, den 02. November 2020 in Kraft und gelten zunächst bis zum 30. November 2020.

1. Folgende öffentliche Einrichtungen sind geschlossen und dürfen nicht genutzt werden:

a. Spenglermuseum und Spenglerhaus, Heimatmuseum Wippra;

b. das Erlebniszentrum Bergbau Wettelrode;

c. alle Dorfgemeinschaftshäuser (mit Ausnahme der Nutzung für notwendige Sitzungen des Ortschaftsrates);

d. das Schwimmbad „SaWanne“ einschließlich Sauna mit Ausnahme der Durchführung des Schulsports;

e. alle Sporthallen und Sportplätze mit Ausnahme der Durchführung des Schulsports (weitere Ausnahmen nur mit gesonderter Genehmigung im Rahmen der geltenden Verordnung) und

f. alle Wohnmobilstellplätze / Caravanstellplätze.

2. Alle öffentlichen Veranstaltungen, mit Ausnahme notwendiger Sitzungen des Stadtrates, seiner Ausschüsse und Fraktionen, sowie der notwendigen Veranstaltungen weiterer Selbstverwaltungskörperschaften, sind abgesagt

3. Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte ist die Anzahl der Besucherplätze entsprechend der örtlichen Gegebenheiten begrenzt.

4. An Hochzeiten dürfen, neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten, lediglich die Trauzeugen, die Eltern und Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen.

5. Bei Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen.

6. Die Rathäuser sind für den Besucherverkehr geschlossen. Sie können für dringende Angelegenheiten nach Terminvereinbarung aufgesucht werden soweit eine postalische oder telefonische Erledigung nicht möglich ist.

Bitte beachten Sie darüber hinaus die jeweils geltenden Verordnungen und Empfehlungen zur Eindämmung des Corona-Virus.

Klicken Sie hier (8. Verordnung)