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Aktuelles

Rechtsverordnung des Landkreises zur Einschränkung des Bewegungsradius

Öffentliche Bekanntmachung der Rechtsverordnung zur Einschränkung des Bewegungsradius

Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes und in Verbindung mit der Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Januar 2021 wurde durch die Landrätin des Landkreises Mansfeld-Südharz folgendes angeordnet: Wenn bei Feststellung von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Infektionen kumulativ den Wert von 200 je 100 000 Einwohner überschritten wird, ist den Einwohnern des Landkreises Mansfeld-Südharz ohne Vorliegen eines triftigen Grundes untersagt , sich außerhalb eines Radius von 15 Kilometern um ihren Wohnort zu bewegen.

Der  Radius von 15 Kilometer bestimmt sich als Umkreis ab der Grenze der Gemeinde oder Verbandsgemeinde des Wohnortes der betroffenen Person.

Lesen Sie dazu hier die komplette Rechtsverordnung

 

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