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Aktuelles

Allgemeinverfügung der Stadt Sangerhausen zur Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Innenstadtbereich

Die Stadt Sangerhausen gibt folgende Allgemeinverfügung bekannt:

  1. Am Sonntag, dem 05. September 2021, dürfen im Stadtzentrum, begrenzt auf Kylische Straße, Friedrich-Schmidt-Straße, Kornmarkt, Göpenstraße, Bahnhofstraße und Dr.-Wilhelm-Külz-Straße alle Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Ladenöffnungszeitengesetz Land Sachsen-Anhalt vom 22. November 2006 ( LSA 2006, S. 528) in der z. Z. gültigen Fassung in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein. 
  1. Der § 9 Ladenöffnungszeitengesetz , die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06. Juni 1994 (BGBl. I  1170, 1171) in der  z. Z.  gültigen Fassung, das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl.  I S. 965) in der z. Z. gültigen Fassung und das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) vom 23. Mai 2017  (BGBl. I S. 1288) in der z. Z. gültigen Fassung sind zu beachten. Für diese Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
  2. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Begründung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LÖffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Gem. § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes darf die Öffnung fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11.00 bis 20.00 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Zuständig für die Erlaubnis der zusätzlichen Ladenöffnungszeiten ist die Gemeinde, in diesem Fall die Stadt Sangerhausen.

Der besondere Anlass, der für eine Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen verlangt wird, ist mit dem „Altstadtfest“ gegeben. Das Altstadtfest ist eine gewachsene Veranstaltung die am ersten Septemberwochenende in der historischen Innenstadt von Sangerhausen stattfindet. In diesem Jahr wird auf 2 Veranstaltungsflächen den Besuchern ein abwechslungsreiches Bühnenprogramm mit vielfältigen gastronomischen Dienstleistungen geboten. Weitere Unterhaltung wird den Besuchern in der Dr. Wilhelm-Külz-Straße geboten. Dort findet ein Rummel mit Fahrgeschäften und anderen Schaustellerangeboten statt. Um dem Versorgungsbedürfnis der Veranstaltungsbesucher Rechnung zu tragen und gleichzeitig dem Einzelhandel die Möglichkeit zu geben, den Zustrom der Besucher geschäftlich zu nutzen, ist die Öffnung der ansässigen Verkaufsstellen vorgesehen.

Das Stadtfest zieht seit Jahren einen beträchtlichen Besucherstrom an. Erfahrungsgemäß werden ca. 10.000 Besucher aus Sangerhausen und der näheren Umgebung erwartet.

Der Besuch des Altstadtfestes steht eindeutig im Vordergrund. Die Zahl der Veranstaltungsbesucher übersteigt die Zahl der Besucher, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen, bei weitem. Entsprechend unserer Erfahrungen aus den letzten Jahren, ist an Tagen ohne Anlassveranstaltung mit höchstens 500 Besuchern in der Innenstadt zu rechnen.

Die Stadt Sangerhausen kommt zu dem Ergebnis, dass der Ladenöffnung eine geringe prägende Wirkung beigemessen wird, da sie nach Gesamtbetrachtung als bloßer Annex zu der anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Nicht die geplante Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte zieht den Besucherstrom in die Innenstadt, sondern das Altstadtfest. Das machen auch die Veranstaltungszeiten am Sonntag, von 11.00 bis 20.00 Uhr, deutlich. Diese gehen weit über die geplanten Ladenöffnungszeiten hinaus.

In Abstimmung mit dem Gewerbe - Verein Sangerhausen e. V. wird daher der 05. September 2021, anlässlich des Altstadtfestes, als verkaufsoffener Sonntag von 12.00 bis 17.00 Uhr freigegeben. Der örtliche Bezug ist mit der Eingrenzung des Innenstadtbereiches auf die unter Nr. 1 genannten Straßen gegeben. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes wurden berücksichtigt.

Die Anordnung der sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der z. Z. gültigen Fassung. Das besondere öffentliche Interesse ist gegeben, da in der Innenstadt in Verbindung mit dem Altstadtfest mit einem besonders hohen Besucherandrang zu rechnen ist. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll sichergestellt werden, dass die Verkaufsstellen geöffnet werden können. Den Besuchern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich neben typischen Produkten aus der Region, mit Geschenkartikeln und Waren des Ge- und Verbrauchs über die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten hinaus auszustatten.

Im Vorfeld der Sonntagsöffnung sind, für die Einhaltung aller Vorschriften, auch umfangreiche organisatorische  Maßnahmen seitens der teilnehmenden Verkaufsstellen notwendig. Dies setzt eine entsprechende Planungssicherheit voraus. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte die Einlegung eines Widerspruchs zur Folge, dass die Ausnahmebewilligung bis zum Entscheid über den Widerspruch nicht in Kraft tritt und somit der eigentliche Zweck der Regelung nicht mehr zum Tragen kommt.

Das Interesse der zahlreichen Besucher sowie der Verkaufsstelleninhaber an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich gegenüber dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Sangerhausen, 06526  Sangerhausen, Markt  7a, einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der zuständigen Widerspruchsbehörde, dem Landkreis Mansfeld Südharz,  06526 Sangerhausen, Rudolf-Breitscheid-Straße 20/22, eingelegt wird.  

Sven Strauß

Oberbürgermeister

                                                                

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