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Aktuelles

Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser

Für die Sangerhäuser Ortschaften gibt es ab Montag folgende Änderungen


Mit Datum vom gestern ist die 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden die Maßnahmen nach § 28 b Infektionsschutzgesetz umgesetzt. Da nach wie vor in der 15.SARS-CoV-2-EindV keinerlei Regelungen speziell für die Dorfgemeinschaftshäuser getroffen wurden, hat der Stab für außergewöhnliche Ereignisse festgelegt, für die Dorfgemeinschaftshäuser ebenfalls die 3G-Regelung einzuführen. 

Diese Regel gilt bis auf Widerruf für Feierlichkeiten, Vereinsarbeit und sonstige Veranstaltungen, soweit die Teilnehmerzahl, unter Beachtung der Abstandsregeln, 50 Personen nicht übersteigt. Lässt eine Räumlichkeit auf Grund der Größe eine Teilnehmerzahl über 50 Personen zu, sind diese nur im Rahmen einer professionellen Organisation (§ 3 Abs. 6 der 15. SARS-CoV-2-EindV) sowie nach dem 2G Zugangsmodell (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 15. SARS-CoV-2-EindV) zulässig. Der 2G Zugang gilt ebenfalls für sportliche Aktivitäten wie Tischtennis usw.  

2-G-Regeln: Bei Durchführung der verpflichtenden 2-G-Modelle sind Hygienemaßnahmen - wie das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder die Abstandsregelungen - weiterhin einzuhalten. Die 2-G-Vorgaben gelten für Gäste bzw. Besucherinnen und Besucher  Folgenden Gästen bzw. Besucherinnen und Besuchern darf der Zugang zu den vorgenannten Innenräumen gewährt werden: Geimpfte und Genesene, Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; zur Erhöhung des Schutzes müssen sie eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen und grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske tragen; ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original ist erforderlich. 

3-G-Regeln: 3-G-Zugangsregelung gilt für Geimpfte, Genesene oder Getestete. Der Test darf nachweislich nicht älter sein als 24 Stunden, ein PCR-Test gilt 48 Stunden. Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen. 

 

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