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Aktuelles

Allgemeinverfügung der Stadt Sangerhausen zur Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Innenstadtbereich

Die Stadt Sangerhausen gibt folgende Allgemeinverfügung bekannt:

  1. Am Sonntag, dem 10. April 2022, dürfen im Stadtzentrum, begrenzt auf Kylische Straße, Friedrich-Schmidt-Straße, Kornmarkt, Göpenstraße, Bahnhofstraße und Dr. Wilhelm-Külz-Straße alle Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Ladenöffnungszeitengesetz Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 ( LSA 2006, S. 528) in der derzeit gültigen Fassung in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein. 
  2. Der § 9 LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06. Juni 1994 (BGBl. I  1170, 1171) in der  derzeit  gültigen Fassung,  das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz  –  JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl.  I S. 965) in der derzeit gültigen Fassung und das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter  (MuSchG) vom 23.05.2017 (BGBl. I S.1228) in der derzeit gültigen Fassung sind zu beachten.
  3. Für diese Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
  4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Begründung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LÖffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Gem. § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes darf die Öffnung fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11.00 bis 20.00 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Zuständig für die Erlaubnis der zusätzlichen Ladenöffnungszeiten ist die Gemeinde, in diesem Fall die Stadt Sangerhausen 

Der besondere Anlass ist mit dem 3-tägigen Stadtfest „Frühlingserwachen“ gegeben. Die traditionelle Veranstaltung lockt schon seit vielen Jahren mehr als 2000 Besucher aus Sangerhausen und der näheren Umgebung in die Innenstadt. Das Stadtfest bietet den Besuchern ein abwechslungsreiches Programm. Neben Sport und Spiel für Jung und Alt mit den Vereinen, gibt es zahlreiche Schausteller, Marktstände und Shows. Die ortsansässige Gastronomie und Live-Musiker beleben zusätzlich die Straßen und Plätze. Entsprechend dem Motto „Frühlingserwachen“ werden Frühlingsblumen und Gestecke angeboten. Am Sonntag wird außerdem die Innenstadt mit festlich geschmückten Kaffeetafeln bestückt, an denen die Gäste verweilen und die musikalisch Darbietungen genießen können.

Der Ladenöffnung wird eine geringe Bedeutung beigemessen, da sie, nach der Gesamtbetrachtung, nur als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Das traditionelle Frühlingsfest ist, wie die vergangen Jahre belegen, geeignet einen Besucherstrom auszulösen, der die Zahl der Besucher weit übersteigt, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kommen würden. An Tagen ohne Anlassveranstaltung ist mit ca. 200 Besuchern in der Innenstadt zu rechnen.

Der örtliche Bezug ist mit der Eingrenzung des Innenstadtbereichs unter Ziffer 1 gegeben. Bei der Festlegung der Ladenöffnungszeiten wurden die Zeiten des Hauptgottesdienstes berücksichtigt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der z.Z. gültigen Fassung. Sie kann angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. Das besondere öffentliche Interesse ist gegeben, da aufgrund des Stadtfestes mit einem besonders hohen Besucherandrang zu rechnen ist.

Diesen Besuchern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich neben der gastronomischen Versorgung auch mit Waren des Ge- und Verbrauchs über die Ladenöffnungszeiten hinaus auszustatten. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll sichergestellt werden, dass die Verkaufsstellen geöffnet werden können. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte die Einlegung eines Widerspruchs zur Folge, dass die Ausnahmebewilligung bis zum Entscheid über den Widerspruch, nicht in Kraft tritt und somit der eigentliche Zweck der Regelung nicht mehr zum Tragen kommt. Das Interesse der zahlreichen Besucher sowie der Verkaufsstelleninhaber an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich gegenüber dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Im Vorfeld einer Sonntagsöffnung sind unter Einhaltung aller relevanter Auflagen und Vorschriften umfangreiche planerische und organisatorische Maßnahmen seitens der teilnehmenden Verkaufsstellen erforderlich. Dies setzt eine entsprechende Planungssicherheit voraus. Diese Planungssicherheit wäre nicht gegeben, wenn im Fall eines Widerspruchs oder einer Klage die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eintritt. Der Eintritt der Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung ist dann unter Umständen nicht mehr rechtzeitig zu erwarten.  Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Verwaltungsakt kann bei der Stadtverwaltung Sangerhausen schriftlich oder zur Niederschrift beim Fachdienst Ordnungsangelegenheiten, Markt 7A Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem dieser Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist.

                                          

gez. Sven Strauß

Oberbürgermeister

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