Skip to main content

Aktuelles

Allgemeinverfügung der Stadt Sangerhausen zur Öffnung von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Innenstadtbereich

Die Stadt Sangerhausen gibt folgende Allgemeinverfügung bekannt:

  1. Am Sonntag, dem 04. September 2022, dürfen im Stadtzentrum, begrenzt auf Kylische Straße, Friedrich-Schmidt-Straße, Kornmarkt, Göpenstraße, Bahnhofstraße und Dr.-Wilhelm-Külz-Straße alle Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Ladenöffnungszeitengesetz Land Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 ( LSA 2006, S. 528) in der z. Z. gültigen Fassung in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr anlässlich des „Kobermännchenfestes“ geöffnet sein. 
  1. Der § 9 LÖffZeitG LSA, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 06. Juni 1994 (BGBl. I  1170, 1171) in der  z. Z.  gültigen Fassung, das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGBl.  I S. 965) in der z. Z. gültigen Fassung und das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG) vom 23. Mai 2017  (BGBl. I S. 1288) in der z. Z. gültigen Fassung sind zu beachten.
  2. Für diese Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
  3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung, gem. Hauptsatzung der Stadt Sangerhausen in Kraft.

 Begründung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LÖffZeitG LSA kann die Gemeinde erlauben, dass Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens 4 Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Gem. § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes darf die Öffnung fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11.00 bis 20.00 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Zuständig für die Erlaubnis der zusätzlichen Ladenöffnungszeiten ist die Gemeinde, in diesem Fall die Stadt Sangerhausen.

Der erforderliche besondere Anlass, um die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen zu erlauben, ist mit der Veranstaltung „Köbermännchenfest“ gegeben. Die Veranstaltung „Kobermännchenfest" ist eine gewachsene Veranstaltung, in der Altstadt von Sangerhausen. Seit über 25 Jahren wird, in der historischen Innenstadt von Sangerhausen, das Kobermännchenfest begangen. An 3 Tagen wird den Besuchern auf mehreren Bühnen ein abwechslungsreiches Programm bis in die Abendstunden geboten.

Eröffnet wird das Altstadtfest durch den Oberbürgermeister der Stadt Sangerhausen, die Rosenkönigin, die Rosenprinzessin und den Namensgeber der Veranstaltung, das „Kobermännchen“.

Straßenaktionen von Händlern, Künstlern und vielen gastronomischen Dienstleistern beleben die Straßen und Plätze. Die Dr. Wilhelm-Külz-Straße wird zu einem Rummelplatz mit vielen Fahrgeschäften.

Die Gäste der Veranstaltung können sich bei Modenschauen, Auto- und Bikeshows, Bastel- und Schminkständen, Angeboten von verschiedenen Vereinen aus der Stadt Sangerhausen,  Straßenmusikern, umfangreichen Bühnenprogrammen auf den 3 Hauptbühnen und vielen Mitmachaktionen unterhalten lassen. Das Bühnenprogramm ist in den Vormittags- und frühen Nachmittagsstunden speziell für Kinder bis zum Grundschulalter ausgelegt.

Traditionell ist der Veranstaltungssonntag auf Aktionen für und mit Familien ausgelegt.

Das „Kobermännchenfest“ besitzt seit Jahren ein hinreichendes Eigengewicht, um auch ohne die Sonntagsöffnung für Besucher interessant zu ein. Wie in den Jahren vor der Pandemie werden wieder ca. 15.000 – 16.000 Besucher aus Sangerhausen und der näheren Umgebung erwartet. Allein für den Sonntag rechnet die Veranstalterin, angelehnt an die Zählungen aus vergangenen Jahren, mit ca. 5.000 – 6.000 Besuchern. Die Zahl der Veranstaltungsbesucher übersteigt die Zahl der Besucher, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kommen, bei weitem. An Tagen ohne Anlassveranstaltung ist mit ca. 400 bis 600 Besuchern in der Innenstadt zu rechnen. Das „Kobermännchenfest“ ist zweifellos der hauptsächliche Grund für den Aufenthalt der Gäste in der Innenstadt. Es ist ein fester Bestandteil des kulturellen und städtischen Lebens in Sangerhausen.

Die Stadt Sangerhausen kommt zu dem Ergebnis, dass der Ladenöffnung eine geringe prägende Wirkung beigemessen wird, da sie nach der Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Informationen und Daten als bloßer Annex zu der anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Die Besucherzahlen liegen weit über den durchschnittlichen Zahlen der ausschließlich einkaufswilligen Besucher an einem normalen Werktag. Nicht die geplante Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte zieht den großen Besucherstrom in die Innenstadt, sondern das Altstadtfest. Das machen auch die geplanten Veranstaltungszeiten am Sonntag, von 11.00 bis 20.00 Uhr, deutlich. Diese gehen weit über die geplanten Ladenöffnungszeiten hinaus. Die Veranstaltung „Kobermännchenfest“ wird festgesetzt gem. § 69 (1) Gewerbeordnung  (GewO) vom 22.02.1999 (BGBl. I S. 202) in der z. Z. gültigen Fassung.

In Abstimmung mit dem Gewerbe - Verein Sangerhausen e. V. wird daher der 04. September 2022, anlässlich des „Kobermännchenfestes“, als verkaufsoffener Sonntag von 13.00 bis 18.00 Uhr freigegeben. Der örtliche Bezug ist mit der Eingrenzung des Innenstadtbereiches auf die unter Nr. 1 genannten Straßen gegeben. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes wurden berücksichtigt.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der z.Z. gültigen Fassung. Sie kann angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist. Das besondere öffentliche Interesse ist vorliegend, da aufgrund des „Kobermännchenfestes“ in der Altstadt, mit einem besonders hohen Besucherandrang zu rechnen ist.

Den Besuchern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich neben der gastronomischen Versorgung auch mit Waren des Ge- und Verbrauchs über die Ladenöffnungszeiten hinaus auszustatten. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll sichergestellt werden, dass die Verkaufsstellen geöffnet werden können. Unter Berücksichtigung des kurzen Zeitraums zur beabsichtigten Sonntagsöffnung würde im Falle eines Widerspruchs nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein.  Das Interesse der zahlreichen Besucher und Gäste sowie der Verkaufsstelleninhaber an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung überwiegt hier deutlich gegenüber dem Interesse eines möglichen Widerspruchsführers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Im Vorfeld einer Sonntagsöffnung sind unter Einhaltung aller relevanter Auflagen und Vorschriften umfangreiche planerische und organisatorische Maßnahmen seitens der teilnehmenden Verkaufsstellen erforderlich. Dies setzt eine entsprechende Planungssicherheit voraus. Diese Planungssicherheit wäre nicht gegeben, wenn im Fall eines Widerspruchs oder einer Klage die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eintritt. Der Eintritt der Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung ist unter Umständen nicht mehr rechtzeitig zu erwarten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im besonderen öffentlichen Interesse gegeben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Verwaltungsakt kann bei der Stadtverwaltung Sangerhausen schriftlich oder zur Niederschrift beim Fachdienst Ordnungsangelegenheiten, Markt 7A Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem dieser Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist.

Die Allgemeinverfügung hängt für alle sichtbar im Schaukasten Neues Rathaus, Markt 7a

  • Erstellt am .
  • Geändert am .