Wohngeldgesetz reformiert
Die Wohngeldstelle der Stadt Sangerhausen erläutert die Einzelheiten dazu
Mit Wirkung zum 01.01.2016 gab es eine Reform des Wohngeldgesetzes.So wurden u. a. die Höchstbeträge für die Kaltmiete, die bei der Ermittlung des Wohngeldes berücksichtigt werden können, in Anbetracht des gestiegenen Mietniveaus angehoben.Auch die Wohngeldbeträge, die sich unter Berücksichtigung
- der Anzahl der Familienmitglieder
- der Höhe des anrechenbaren Familieneinkommens
- der Höhe der Kaltmiete
ergeben, wurden erhöht.
Antragsteller, denen bereits vor dem 01.01.2016 Wohngeld bewilligt wurde, haben bereits einen erneuten Wohngeldbescheid erhalten. Dieser beinhaltet eine Bestätigung des bisherigen Wohngeldanspruches bis zum 31.12.2015 und außerdem in der Regel die Bewilligung eines höheren Wohngeldbetrages ab 01.01.2016 bis zum Ende des bereits beschiedenen Zeitraumes.
Eine erneute Antragstellung ist damit erst nach Auslaufen des Bewilligungszeitraumes erforderlich.
Wurden in Anwendung des bisher geltenden Gesetzes Wohngeldanträge in den vergangenen zwei Jahren abgelehnt und haben sich die Einkommensverhältnisse nicht grundlegend verbessert, so kann sich nun aufgrund der Wohngeldreform ggf. ein Wohngeldanspruch errechnen. Eine entsprechende Beratung dazu ist in der Wohngeldstelle im Neuen Rathaus, Markt 7a möglich:
Die Sprechzeiten dafür sind
Dienstag 9.00 – 12.00 und 14.00 – 18.00 Uhr
Donnerstag 9.00 – 12.00 und 14.00 – 15.30 Uhr
Freitag 9.00 – 12.00 Uhr.
Für einen evtl. Wohngeldanspruch ab Januar 2016 muss eine Beantragung bis spätestens 31.01.2016 vorgenommen werden. Die Anträge dafür werden in der Wohngeldstelle ausgegeben.
Die Wohngeldstelle der Stadtverwaltung Sangerhausen ist zuständig für die Bearbeitung der Wohngeldanträge der Einwohner der Stadt Sangerhausen einschließlich der Ortsteile Breitenbach, Gonna, Grillenberg, Großleinungen Horla, Lengefeld, Morungen, Oberröblingen, Obersdorf, Riestedt, Rotha, Wettelrode, Wolfsberg und Wippra.
Für die Bewohner der Ortsteile können der Wohngeldantrag sowie die dazu gehörenden Anlagen nach telefonischer Anforderung unter der Rufnummer 03464/565291 zugeschickt werden.
Für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), die nur einen geringen bzw. ergänzenden Anspruch beim Jobcenter haben, kann anhand einer Kalkulation festgestellt werden, ob ggf. ein höherer Wohngeldbetrag gewährt werden kann.