Die Stadtverwaltung Sangerhausen informiert zum Bundesmeldegesetz
In Sangerhausen gemeldete Personen haben gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes (BMG) ein Widerspruchsrecht zur Veröffentlichung oder Übermittlung der Personendaten. Ein Widerspruch ist jederzeit möglich und gilt bis auf Widerruf. Die Eintragung der Übermittlungssperre erfolgt gebührenfrei.
Erläuterungen zu den einzelnen Datenübermittlungen, welchen Sie widersprechen können:
Widerspruch gegen die Übermittlung an Religionsgesellschaften
Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch
einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben
Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige –
also nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch, nach § 42 Abs. 3 BMG die
Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen die Übermittlung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen Meldedaten nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien,
Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Rahmen von
sogenannten Gruppenauskünften übermittelt werden.
Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen
Wenn Sie ein Alters- oder Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die
Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs. 2 BMG eine auf folgende Daten beschränkte
Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art
des Jubiläums.
Widerspruch gegen die Übermittlung an Adressbuchverlage
Adressbuchverlagen dürfen nach § 50 Abs. 3 BMG Auskünfte über Vor- und
Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, übermittelt werden.
Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermittelt die Meldebehörde
nach § 36 Abs. 2 BMG dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich die persönlichen Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Erläuterungen zu den einzelnen Datenübermittlungen, welchen Sie widersprechen können:
Widerspruch gegen die Übermittlung an Religionsgesellschaften
Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch
einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben
Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige –
also nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch, nach § 42 Abs. 3 BMG die
Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen die Übermittlung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen Meldedaten nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien,
Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Rahmen von
sogenannten Gruppenauskünften übermittelt werden.
Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen
Wenn Sie ein Alters- oder Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die
Meldebehörde auf Grund von § 50 Abs. 2 BMG eine auf folgende Daten beschränkte
Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art
des Jubiläums.
Widerspruch gegen die Übermittlung an Adressbuchverlage
Adressbuchverlagen dürfen nach § 50 Abs. 3 BMG Auskünfte über Vor- und
Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, übermittelt werden.
Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermittelt die Meldebehörde
nach § 36 Abs. 2 BMG dem Bundesamt für Wehrverwaltung jährlich die persönlichen Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.