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Namensführung


Elterliches Sorgerecht

Ist die Mutter eines Kindes nicht verheiratet, dann ist sie die alleinige Inhaberin des Sorgerechtes. Daran ändert auch eine Vaterschaftsanerkennung nichts. Sie können aber als Vater und Mutter gemeinsam beim Jugendamt erklären, dass Sie das Sorgerecht miteinander teilen wollen. Dort wird man Sie auch ausführlich zu diesem Thema beraten.


Name des Kindes

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.

Führen die Eltern keinen Ehenamen, und steht ihnen das elterliche Sorgerecht gemeinsam zu, weil sie verheiratet sind oder übereinstimmende Sorgerechtserklärungen abgegeben haben, so entscheiden sie innerhalb eines Monats nach der Geburt gemeinsam, ob ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Die Entscheidung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

Liegt das elterliche Sorgerecht allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Einwilligung des Vaters dessen Familiennamen erteilen. In diesem Fall ist eine gemeinsame persönliche Vorsprache der Mutter und des Vaters beim Standesamt erforderlich.

Alle Auskünfte entsprechen dem deutschen Recht. Andere Länder haben andere Lösungen, wenn also ausländisches Recht zu beachten ist, so lassen Sie sich bitte individuell im Standesamt beraten.


Gebühren

20,00 €

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